Ein Jahr hinter Glas – Die Ulm5, Elbit und die Grenzen politischen Protests

(Bild: nachonal_geographic)

Über Stuttgart liegt an diesem 28. August ein Gewitter. Starker Regen zieht über die Stadt, Donner ist über Stammheim zu hören. Drinnen, im Gerichtsgebäude Stuttgart-Stammheim, ist der Zuschauerraum voll. Wie an früheren Verhandlungstagen sind Menschen aus verschiedenen Teilen Deutschlands und aus dem Ausland angereist, um ihre Unterstützung für die fünf Aktivist*innen zu zeigen.

Dann öffnen sich die Türen.

Die fünf Angeklagten werden in Handschellen hereingeführt. Im Zuschauerraum stehen Menschen auf. Applaus bricht los, „Free Palestine“ und „Shut Elbit down“ wird gerufen. Für einen kurzen Moment gehört der Raum nicht dem Gericht, sondern den Unterstützer*innen auf den Zuschauerplätzen. Auch an anderen Verhandlungstagen wurde applaudiert, gesungen und wurden Parolen gerufen.

Die Vorsitzende Richterin kommt herein und unterbindet den Tumult.

Es wird still. Der Raum gehört wieder dem Justizsystem.

Die Angeklagten setzen sich. Die Handschellen sind sichtbar. Zwischen ihnen und ihren Verteidiger*innen steht eine dicke Glaswand.

Auch der SWR beschreibt den 28. August als einen Verhandlungstag unter Blitz und Donner: Der Saal sei bis auf den letzten Platz gefüllt gewesen, der Applaus habe zeitweise sogar den Donner übertönt.

Draußen zieht das Gewitter über Stuttgart. Drinnen beginnt ein weiterer Tag eines Verfahrens, bei dem es längst nicht mehr nur um zerstörte Computer, eingeschlagene Scheiben und einen von Elbit Systems mit mehr als einer Million Euro bezifferten Sachschaden geht. Wie diese Summe zustande kommt, bleibt allerdings erklärungsbedürftig.

Am 8. September 2025 waren fünf Aktivist*innen in die Ulmer Niederlassung des Rüstungskonzerns Elbit Systems Deutschland eingedrungen. Seit ihrer Festnahme sitzen sie in Untersuchungshaft. Am 8. September 2026 jährte sich ihre Inhaftierung zum ersten Mal.

Seit dem 27. April stehen die fünf vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Stuttgart. Mehr als 40 Verhandlungstage sind inzwischen angesetzt; ein Urteil wird laut SWR erst für Januar 2027 erwartet.

Ein Jahr Untersuchungshaft ist außergewöhnlich lang. § 121 StPO stellt an Untersuchungshaft über sechs Monate besondere Anforderungen. Beginnt die Hauptverhandlung allerdings vor Ablauf dieser Frist, ruht der Fristenlauf bis zur Verkündung des Urteils. Auch dann bleibt Untersuchungshaft eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe; weiterhin gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Je länger Menschen ohne Urteil festgehalten werden, desto stärker stellt sich deshalb die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft. Das gilt umso mehr unter Bedingungen, die Verteidiger*innen mit bis zu 23 Stunden Einschluss und streng kontrollierter Kommunikation beschreiben.

Dabei wird den fünf keine Gewalt gegen Personen vorgeworfen. Trotzdem sitzen sie seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft, müssen sich zusätzlich wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verantworten und werden im Gerichtssaal hinter Glas von ihren Anwältinnen getrennt. Für die Ulm5, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, verschärft diese Trennung die ohnehin schwierigen Bedingungen: Wenn sie gleichzeitig der Verhandlung, der Verdolmetschung und der Kommunikation mit ihren Anwältinnen folgen müssen, wird eine unmittelbare Beteiligung an der eigenen Verteidigung erheblich erschwert. Das Sicherheitsregime reicht inzwischen bis in den Zuschauerraum.

Der Prozess handelt damit längst von mehr als Sachbeschädigung. Es geht um die Grenzen politischen Protests, den staatlichen Umgang mit militanter Palästina-Solidarität – und um die Frage, welche Zusammenhänge die Strafverfolgung untersucht und welche nicht.

Was in Ulm geschah

In den frühen Morgenstunden des 8. September 2025 drangen die fünf Aktivist*innen in die Ulmer Niederlassung von Elbit Systems Deutschland ein. Nach Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft, über deren Anklage der SWR berichtet, zerstörten sie Bildschirme, Computer und Telefone und beschädigten unter anderem ein technisches Labor mit Messinstrumenten. Menschen wurden nicht verletzt.

Die Polizei nahm die fünf noch in den Räumen fest. Nach Darstellung der Angeklagten warteten sie auf die Polizei und ließen sich widerstandslos festnehmen. Verteidiger Benjamin Düsberg geht weiter: „Es bestand niemals auch nur der Hauch von Fluchtgefahr“, sagte er vor Prozessbeginn dem Komitee für Grundrechte und Demokratie. Seine Mandant*innen hätten auf die Polizei gewartet und sich bei der Aktion selbst gefilmt.

Eine Zahl begleitet das Verfahren seitdem: 1,04 Millionen Euro Sachschaden. Der SWR beziffert den Schaden inzwischen auf „rund 1,04 Millionen Euro“. Genannt werden unter anderem Mobiliar, Computer, Messeinrichtungen und Sanitäranlagen.

Wie sich diese Summe im Einzelnen zusammensetzt, ist aus der überprüften öffentlichen Berichterstattung jedoch nicht nachvollziehbar. Öffentlich sichtbar ist bislang weder, welche Geräte mit welchen Einzelwerten in die Berechnung eingegangen sind, noch ob Neu-, Wiederbeschaffungs- oder Zeitwerte angesetzt wurden. Ebenso wenig geht aus den überprüften Berichten hervor, ob Produktionsausfälle oder andere Folgekosten Bestandteil der Summe sind.

Ein Schaden dieser Größenordnung ist keineswegs ausgeschlossen. Neben gewöhnlicher Büroelektronik sollen auch spezialisierte Messinstrumente beschädigt worden sein. Solange die Berechnung jedoch nicht transparent aufgeschlüsselt ist, bleibt die konkrete Zusammensetzung der Schadenssumme für die Öffentlichkeit nicht überprüfbar.

Das ist nicht nebensächlich. Eine Zahl von mehr als einer Million Euro vermittelt eine bestimmte Größenordnung der Zerstörung. Sie bildet damit auch einen Teil des Hintergrunds, vor dem die Härte der staatlichen Reaktion wahrgenommen wird.

Die Anklage geht ohnehin weit über beschädigtes Eigentum hinaus. Nach der vom SWR wiedergegebenen Anklage wirft die Generalstaatsanwaltschaft den fünf neben Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch insbesondere die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach Paragraf 129 StGB vor.

Nach Darstellung der Anklage sollen sie sich „Palestine Action Germany“ angeschlossen haben. Die britische Gruppe Palestine Action wurde am 5. Juli 2025 auf Grundlage des Terrorism Act 2000 verboten. Das Verbot löste Massenproteste und zahlreiche Festnahmen von Unterstützer*innen aus.

Die Ulm5 bestreiten dagegen, Mitglieder einer entsprechend organisierten Vereinigung in Deutschland zu sein. Nach Darstellung ihres Verteidigers Benjamin Düsberg stützt sich der Vorwurf unter anderem darauf, dass die Aktion unter dem Label Palestine Action erschien und über einen Instagram-Auftritt namens „Palestine Action Germany“ veröffentlicht wurde. Die Verteidigung bestreitet jedoch, dass dahinter eine eigenständige Organisationsstruktur bestand, die den Tatbestand des Paragrafen 129 erfüllt.

Damit wird aus einer konkreten Aktion gegen einen Rüstungskonzern zugleich ein Verfahren über die Organisierung einer politischen Bewegung.

Die Verteidigung argumentiert mit rechtfertigendem Notstand beziehungsweise Nothilfe. Rechtsanwalt Düsberg erklärte vor Prozessbeginn im Interview mit dem Grundrechtekomitee, die Aktion müsse vor dem Hintergrund dessen betrachtet werden, was die Angeklagten als Beteiligung Elbits an der israelischen Kriegsführung verstehen.

Ob diese Rechtfertigung juristisch trägt, muss das Gericht entscheiden. Die politische Motivation lässt sich jedoch nicht aus dem Verfahren herauslösen, ohne die Tat von ihrem erklärten Zweck zu trennen.

Ein Jahr hinter Glas

Seit ihrer Festnahme befinden sich die fünf ununterbrochen in Untersuchungshaft und sind auf verschiedene Justizvollzugsanstalten verteilt. Das Grundrechtekomitee berichtete vor Prozessbeginn von strikter Telefon-, Besuchs- und Briefkontrolle, erschwertem Zugang zu Büchern und Gemeinschaftsveranstaltungen sowie bei einzelnen Gefangenen von bis zu 23 Stunden Einschluss täglich.

Düsberg schilderte die Haftbedingungen seines Mandanten Daniel Tatlow-Devally noch konkreter: 23 Stunden täglich in der Zelle, eine Stunde Hofgang und überwachte Familienbesuche. „Jede Kommunikation nach außen ist überwacht“, sagte er in einem im Juni veröffentlichten Interview.

Das sind Angaben der Verteidigung und kritischer Prozessbeobachter*innen, keine unabhängige Beschreibung der Justizvollzugsanstalten. Doch die zentrale Tatsache bleibt: Fünf Menschen befinden sich seit mehr als einem Jahr ohne Urteil in Haft.

Im Gerichtssaal setzt sich die Sicherheitslogik fort. Die Ulm5 sind nicht wegen Terrorismus angeklagt. Trotzdem werden sie in Handschellen vorgeführt und hinter Sicherheitsglas gesetzt.

Bereits nach dem ersten Verhandlungstag kritisierte das Grundrechtekomitee die Trennung der Angeklagten von ihren Anwält*innen. Die hohe Glasscheibe zwinge sie dazu, sich über Mikrofon und Kopfhörer zu verständigen. Die Verteidigung sieht darin eine Behinderung unmittelbarer und vertraulicher Kommunikation.

Das Landgericht weist diese Kritik zurück. Ein Sprecher erklärte gegenüber dem SWR, die Kommunikationsanlage habe einwandfrei funktioniert und die Verständigung zwischen Angeklagten und Verteidigung sei jederzeit möglich gewesen. Auch die Sitzordnung verletze nach Auffassung des Gerichts nicht das Recht auf ein faires Verfahren.

Die Vorsitzende Richterin Kathrin Lauchstädt hat entsprechende Anträge auf eine andere Sitzordnung wiederholt abgelehnt. Nach Darstellung der Verteidigung bestand das Gericht auch am dritten Verhandlungstag darauf, dass die Angeklagten gefesselt vorgeführt werden und die Verhandlung hinter Glas verfolgen.

Wie konfrontativ das Verhältnis inzwischen geworden ist, zeigte sich im Juni. Als Verteidiger Matthias Schuster der Vorsitzenden nach einem Wortwechsel entgegengehalten haben soll, man befinde sich in einem Gerichtssaal und nicht auf einem Kasernenhof, sie sei kein Feldwebel, antwortete Lauchstädt nach einem Bericht der jungen Welt mit einem einzigen Wort: „Doch!“

Der Wortwechsel ist eine Momentaufnahme, keine juristische Analyse. Er verdichtet aber einen Konflikt, der den Prozess seit Monaten begleitet: die Auseinandersetzung um Sitzordnung, Kommunikation mit den Angeklagten und den Umgang der Vorsitzenden mit Anträgen der Verteidigung.

Die Glasscheibe ist dabei keine unveränderliche Eigenschaft des Verfahrens. Schon die Entscheidung, den Prozess im Hochsicherheitsgebäude Stuttgart-Stammheim zu führen, war eine Entscheidung des Gerichts. Nach Angaben der Verteidigung hatte diese mehrfach nach den Gründen für die Wahl Stammheims gefragt und darauf hingewiesen, dass andere Gerichtssäle in Stuttgart verfügbar gewesen seien.

Das Landgericht begründet die Wahl dagegen mit Sicherheits- und Kapazitätsgründen. Das 2019 in Betrieb genommene Sitzungssaalgebäude befinde sich neben der Justizvollzugsanstalt, sei aber nicht Teil von ihr. Wegen seiner Größe und Ausstattung werde es regelmäßig für Verfahren mit großem öffentlichen Interesse genutzt, berichtete der SWR.

Die Wahl Stammheims ist damit selbst Teil des Konflikts zwischen Verteidigung und Gericht: Was die eine Seite als unnötige Sicherheitsinszenierung kritisiert, beschreibt die andere als organisatorisch und sicherheitstechnisch geeigneten Verhandlungsort.

Gefährlich ist auch das Publikum

Die Kontrolle endet nicht bei den Angeklagten. Sie reicht bis in den Zuschauerraum. Besucher*innen müssen umfangreiche Einlasskontrollen passieren. Nach Darstellung der Verteidigung gehören dazu besonders eingehende körperliche Kontrollen. Selbst Stift und Papier dürfen Zuschauer*innen grundsätzlich nicht in den Saal mitnehmen.

Die Verteidigung beantragte, wenigstens Schreibgeräte zuzulassen, die sich nicht als Waffen eignen. Das Gericht lehnte dies nach ihrer Darstellung ab. Das Grundrechtekomitee dokumentierte die Auseinandersetzung ebenfalls. Dessen politische Referentin Britta Rabe kommentierte die Begründung mit dem Satz: „Gefährlich scheint hier vielmehr das Wort.“

Das mag zugespitzt sein. Doch dahinter steht eine grundsätzliche Frage. Öffentlichkeit bedeutet mehr, als körperlich auf einem Stuhl sitzen zu dürfen. Wer ein komplexes Strafverfahren über Stunden verfolgt, muss Beobachtungen festhalten können, wenn Öffentlichkeit mehr sein soll als bloße Anwesenheit.

Wie weit diese Logik reicht, zeigte sich am 22. Juli beim Besuch einer parteiübergreifenden Delegation aus dem irischen Parlament sowie der irischen Europaabgeordneten Lynn Boylan. Nach Angaben der Verteidigung galten auch für die parlamentarischen Beobachter*innen die Beschränkungen beim Mitschreiben. Gewählte Politiker*innen konnten einen deutschen Strafprozess verfolgen – aber als Teil der Öffentlichkeit keine eigenen Notizen anfertigen.

Auch die Presse geriet mit dem Sicherheitsregime in Konflikt. Bei einem von uns beobachteten Verhandlungstag positionierten sich Justizvollzugsbeamt*innen beim Betreten des Saals durch die Ulm5 unmittelbar vor der Glasscheibe. Für die anwesenden Fotograf+innen wurde es dadurch erheblich schwieriger, freie Aufnahmen der Angeklagten zu machen.

Das war nicht der einzige Konflikt um die Arbeitsbedingungen der Presse. Zum Prozessauftakt hatte die Verteidigung Informationsmappen für Journalist*innen vorbereitet. Nach ihrer Darstellung wurden die Mappen im Gerichtsgebäude von Wachtmeister*innen wieder eingesammelt; mindestens ein Journalist habe sein Schließfach öffnen müssen, um die dort verwahrte Pressemappe herauszugeben. Auch der SWR berichtete zum Prozessauftakt, dass verteilte Presseerklärungen von Justizbeamt*innen umgehend wieder eingesammelt wurden.

Gerichte dürfen Sicherheitsregeln festlegen. Aber „Sicherheit“ ist keine Leerformel, die jede Einschränkung automatisch legitimiert. Wenn Angeklagte hinter Glas sitzen, Zuschauer*innen keine Stifte benutzen dürfen, parlamentarische Beobachter*innen nicht mitschreiben können und selbst journalistisches Material zum Gegenstand gerichtlicher Kontrolle wird, stellt sich die Frage, wovor dieses Verfahren geschützt werden soll: vor konkreten Gefahren – oder zunehmend auch vor einer Öffentlichkeit, die es eigenständig dokumentiert?

Auch das Verhältnis zwischen Gericht und Verteidigung ist Teil dieses Konflikts. Bereits am ersten Verhandlungstag stellte die Verteidigung einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin. Weitere Anträge folgten. Ein Befangenheitsantrag beweist keine Befangenheit, seine Ablehnung ebenso wenig deren Gegenteil. Die wiederholten Anträge dokumentieren jedoch, wie tief der Konflikt über die Führung des Verfahrens reicht.

Zusammengenommen entsteht ein Verfahren, in dem nicht nur fünf Angeklagte als Sicherheitsrisiko behandelt werden. Die Sicherheits- und Kontrolllogik greift auf ihr politisches Umfeld über: auf Verteidiger*innen, Unterstützer*innen, Prozessbeobachter*innen und Journalist*innen.

Was wird untersucht – und was nicht?

Umso auffälliger ist, wo die Ermittlungen enden. Nach der Prozessbeobachtung des Grundrechtekomitees zum neunten Verhandlungstag sagte der Hauptsachbearbeiter des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vor Gericht aus, nach Rücksprache mit Oberstaatsanwalt Stengel keine Ermittlungen zu möglichen Verstrickungen von Elbit Systems in Kriegsverbrechen und zu einer möglichen Unterstützung eines Genozids aufgenommen zu haben. Stengel habe seinerseits erklärt, entsprechende Rechtfertigungsgründe hätten aus seiner Sicht von vornherein nicht vorgelegen.

Auf der einen Seite steht damit ein umfangreiches Ermittlungs- und Strafverfahren gegen fünf Aktivist*innen. Der Zusammenhang, auf den sie ihre Rechtfertigung stützen, wurde nach Aussage des LKA-Ermittlers dagegen nicht untersucht.

Elbit Systems Deutschland ist eine hundertprozentige Tochter des israelischen Elbit-Konzerns. Nach Angaben des Unternehmens finden Produktion und Instandsetzung am Firmensitz in Ulm statt; auch die Entwicklung wurde nach der Übernahme durch Elbit in Deutschland ausgebaut. Als Telefunken RACOMS 2020 in Elbit Systems Deutschland umfirmiert wurde, erklärte das Unternehmen selbst, das deutsche Angebot werde um Technologien des Mutterkonzerns erweitert.

Elbit Systems entwickelt und produziert unter anderem Drohnen, Artillerie-, Kommunikations- und elektronische Systeme. Das Unternehmen liefert in großem Umfang Rüstungsgüter an das israelische Verteidigungsministerium, das regelmäßig Aufträge an den Konzern bekannt gibt. Reuters berichtete im März 2026, dass Elbits Umsatz 2025 auf 7,9 Milliarden US-Dollar und sein Auftragsbestand auf 28,1 Milliarden Dollar gestiegen waren. Reuters führte den Anstieg auch auf die seit Beginn des Gaza-Krieges gestiegene Nachfrage nach Elbits Produkten zurück.

Elbit erhielt zudem Mittel aus europäischen Forschungsprogrammen. Die EU-Datenbank CORDIS weist den Konzern als Empfänger von Fördermitteln aus dem Vorgängerprogramm Horizon 2020 aus. Beim Sicherheitsforschungsprojekt FLYSEC erhielt Elbit Systems 403.750 Euro, beim Luftfahrtprojekt ANGI-HUD waren es 700.000 Euro. Damit floss europäisches öffentliches Geld an denselben Konzern, gegen dessen deutsche Tochter sich die Aktion der Ulm5 richtete.

Nicht belegt ist, dass bestimmte in Ulm produzierte Komponenten bei konkreten Angriffen in Gaza eingesetzt wurden. Diese Grenze ist entscheidend. Genau deshalb will die Verteidigung weitergehende Liefer-, Technologie- und Unternehmensbeziehungen untersuchen lassen. Bereits vor Prozessbeginn erklärte sie, im November 2025 Ermittlungen dazu beantragt zu haben, welche Produkte das Ulmer Unternehmen liefert und an wen. Im Juli beantragte sie zudem, den CEO von Elbit Systems Deutschland, Marian Rachow, als Zeugen zu vernehmen.

Welche Tatsachen als rechtlich erheblich gelten und welche nicht, strukturiert auch die Reichweite eines Verfahrens. Dass politische Aktivist*innen vor Gericht stehen, macht daraus noch keine politische Justiz. Auch politisch motivierte Sachbeschädigung kann strafrechtlich verfolgt werden. Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass der Staat reagiert, sondern wie.

Mehr als ein Jahr Untersuchungshaft, die Haftbedingungen und das weitreichende Sicherheitsregime stehen dabei dem Umstand gegenüber, dass die von der Verteidigung aufgeworfenen Zusammenhänge zum angegriffenen Rüstungskonzern nach Aussage des LKA-Ermittlers nicht Gegenstand entsprechender Ermittlungen wurden.

Keine dieser Tatsachen beweist für sich allein politische Justiz. Zusammengenommen werfen sie jedoch die Frage auf, ob die staatliche Reaktion allein mit den konkreten Tatvorwürfen zu erklären ist oder ob Ziel und politischer Kontext der Aktion eine Rolle dabei spielen, mit welcher Härte dieses Verfahren geführt wird.

Welche Gewalt zählt

Vor Gericht wird mit großer Genauigkeit rekonstruiert, was in Ulm zerstört wurde. Beschädigtes Eigentum lässt sich fotografieren, inventarisieren und mit einem Geldbetrag versehen, selbst wenn dessen konkrete Berechnung für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar ist. Schwieriger wird es dort, wo die Verteidigung die Blickrichtung umkehren will: vom beschädigten Eigentum eines Rüstungskonzerns zu dessen Produkten, Eigentumsstrukturen und militärischen Verbindungen.

Besonders weitreichend könnte eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sein. Dann stünde nicht mehr allein die Sachbeschädigung bei einer einzelnen Aktion zur Debatte. Auch organisierte politische Zusammenarbeit selbst geriete in den Bereich des Strafrechts.

Was ein solcher Vorwurf praktisch bedeuten kann, zeigt die Auseinandersetzung um die Letzte Generation. Im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung kam es zu Durchsuchungen und Beschlagnahmungen. Das Landgericht München I bestätigte 2023, dass zum damaligen Ermittlungsstand ein Anfangsverdacht nach Paragraf 129 StGB bestanden habe. Eine endgültige Feststellung, die Letzte Generation sei eine kriminelle Vereinigung, war damit nicht verbunden.

Auch spätere Entscheidungen zeigen, dass der Vorwurf unterschiedlich bewertet wird. Das Landgericht Potsdam eröffnete 2026 ein Hauptverfahren gegen fünf Aktivist*innen der Letzten Generation wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung. Das Landgericht Flensburg ließ denselben Vorwurf in einem anderen Verfahren dagegen nicht zur Hauptverhandlung zu; die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft hat Beschwerde eingelegt.

Die Auseinandersetzung zeigt, welche Reichweite Paragraf 129 entfalten kann, wenn nicht mehr nur einzelne Aktionen, sondern organisierte politische Zusammenarbeit zum Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen wird. Wo endet die Strafverfolgung einer konkreten Tat – und wo beginnt die Kriminalisierung einer politischen Bewegung?

Ian Nadge stammt ursprünglich aus Australien. Er ist Aktivist und Publizist und lebt seit einigen Jahren in Niedersachsen. Ian beschäftigt sich vor allem mit autoritärem Umbau, materialistischem Antifaschismus, Kapitalismuskritik und staatlicher Repression in Ost- und Mitteleuropa sowie Deutschland.

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