In der letzten Woche fanden die ersten Anhörungen in dem Verfahren Nicaragua gegen Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) statt. Nicaragua wirft Deutschland vor, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung eines Genozids in Gaza verletzt zu haben, das von Israel praktizierte Apartheidsregime gegenüber den Palästinenser:innen zu unterstützen, statt es, wie völkerrechtlich geboten, weder anzuerkennen noch zu fördern, und durch diese Unterstützung Beihilfe zur fortgesetzten Verweigerung des Selbstbestimmungsrechts des palästinensischen Volkes zu leisten.
Die Anhörungen vor dem IGH starteten am Montag, den 7. September im Friedenspalast in Den Haag. Als Erste durfte die Vertreterin Deutschlands sprechen: Julia Monar, Abteilungsleiterin für „Krisenprävention, Stabilisierung, Friedensförderung und humanitäre Hilfe“ im Auswärtigen Amt.
Es geht in diesen Tagen nicht um den materiellen Kern der oben genannten Vorwürfe (sog. Merits of the case), sondern zunächst um die Zulässigkeit der Klage und die Zuständigkeit des IGH. Deutschland hatte zum spätestmöglichen Zeitpunkt Einwände dagegen erhoben: Exakt drei Monate, nachdem Nicaragua am 21. Juli 2025 fristgerecht seine Erwiderung eingereicht hatte, reichte Deutschland am 21. Oktober 2025 keine eigene Gegenerwiderung ein, sondern erhob stattdessen sogenannte „preliminary objections“. Die letztmögliche Frist nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zum letzten Tag ausreizend, sorgte Deutschland so für die automatische Aussetzung des Hauptsacheverfahrens und setzte ein eigenes Zwischenverfahren in Gang, das nun erneut mehrere Monate dauern kann, ehe – wenn überhaupt – über die eigentlichen Vorwürfe verhandelt werden kann.
Monars Vortrag: brisant, weil er den Tatsachen widerspricht
Auch wenn es diese Tage nur um die Zulässigkeit geht, ist Julia Monars Stellungnahme zu den inhaltlichen Vorwürfen brisant. Fast ein wenig beleidigt wirkend, formuliert sie, was wie ein nüchterner Abriss jedweder Bekundungen klingt, die wir aus etlichen Pressemitteilungen des Auswärtigen Amtes kennen: Was in Gaza passiert, sei schrecklich, aus der historischen Verantwortung sei Deutschland Israel und seinem Existenzrecht besonders verpflichtet, gleichzeitig erkenne Deutschland das Recht der Palästinenser:innen auf Selbstbestimmung an und vertrete vehement die Zwei-Staaten-Lösung. Zudem betont sie, wie sehr Deutschland humanitäre Hilfe an die Palästinenser:innen leiste, sogar einer der größten Geldgeber der UNRWA sei.
Nicht zuletzt der letzte Hinweis stößt sauer auf. Denn Deutschland hatte sich – wie rund 15 weitere Geberländer – nach israelischen, bis heute unbewiesenen Vorwürfen gegen zwölf UNRWA-Mitarbeitende zunächst an einem befristeten Aussetzen neuer Zahlungen beteiligt. Als die Zuwendungen nach drei Monaten wieder aufgenommen wurden, hatte das kollektive Einfrieren bereits ein Loch von rund 450 Millionen US-Dollar in UNRWAs Budget geschlagen und die Versorgung der Bevölkerung in Gaza wie in der Westbank gefährdet.
Der eigentlich brisante Teil ihres Vortrags betrifft aber etwas anderes: Deutschland habe ein funktionierendes Kontrollsystem, wenn es um Genehmigungen für Kriegswaffen- und Rüstungsexporte gehe. Die Aufsichtsbehörden seien regelmäßig damit befasst, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts bei der Genehmigung von Rüstungsgütern zu überwachen; die Genehmigungsprozesse unterlägen strengen rechtlichen Voraussetzungen, die weit über die Anforderungen des humanitären Völkerrechts hinausgingen. Das Völkerrecht genieße in Deutschland zudem Verfassungsrang und weil es Verfassungsrang genieße, werde es natürlich eingehalten (ein Zirkelschluss). Man habe sich sogar schriftlich von Israel versichern lassen, dass gelieferte Waffen nicht für Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingesetzt würden. Und schließlich: Die Genehmigungen seien auch der gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden. Etliche Verwaltungsgerichte und zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht seien mit der Überprüfung der Genehmigungsprozesse betraut gewesen – alle hätten die Genehmigungspraxis abgesegnet.
Was in dieser Erzählung fehlt
Sowohl mehrere verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzanträge als auch eine erhobene Verfassungsbeschwerde scheiterten bereits an der Zulässigkeit. Eine inhaltliche, materielle Prüfung der Genehmigungen für Rüstungsexporte durch die Gerichte hat nie stattgefunden, nicht einmal beim Bundesverfassungsgericht.
In dem im Februar 2026 vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Eilverfahren (Az. 2 BvR 1626/25) hatte ein im Gazastreifen lebender Palästinenser, dessen Ehefrau, Tochter, Vater und drei Brüder bei israelischen Luftangriffen getötet wurden, gegen eine Ausfuhrgenehmigung für Panzergetriebeteile geklagt. Die Instanzengerichte wiesen den Eilantrag mangels Antragsbefugnis ab: Das Außenwirtschaftsgesetz entfalte keine drittschützende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies: Aus der grundrechtlichen Schutzpflicht folge „in der Regel“ kein individueller Anspruch auf konkrete staatliche Maßnahmen. Karlsruhe erkannte zwar an, dass der deutsche Staat verpflichtet sei, humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte zu schützen, ließ aber offen, ob dieser Schutzauftrag tatsächlich erfüllt wurde, weil es dafür schlicht kein Klagerecht gibt.
Die Konsequenz: Das gesamte deutsche Rüstungsexportkontrollsystem bleibt in der Praxis einer richterlichen Überprüfung entzogen. Genau das Gegenteil dessen, was Julia Monar vor dem IGH als Beleg für ein vollüberprüfbares Genehmigungsverfahren anführt.
Deshalb hat Deutschland ein handfestes Interesse daran, die Zulässigkeitsfrage zu gewinnen
Diese Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit erklärt, warum Deutschland so viel daransetzt, die Klage schon auf der Zulässigkeitsebene zu beerdigen, ähnlich wie schon in den innerdeutschen Rüstungsexport-Klagen. Denn sollte der IGH in die materielle Prüfung eintreten, würde zum ersten Mal überhaupt eine unabhängige richterliche Prüfung der deutschen Rüstungsexportpraxis gegenüber Israel erfolgen.
Dass Deutschland daran kein Interesse haben dürfte, zeigt die eigene Exportbilanz, die die Verteidigungslinie konterkariert. Das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) hat in einer aktuellen Auswertung („Arming International Crimes – Germany’s Continuing Arms Exports to Israel, 2023–2026“) dokumentiert: Nach den ersten IGH-Anhörungen 2024, bei denen sich Deutschland noch mit einem angeblich „robusten“ Kontrollsystem und sinkenden Genehmigungszahlen verteidigt hatte, sind die Genehmigungen rasant gestiegen. 2025 genehmigte die Bundesregierung Rüstungsexporte nach Israel im Wert von rund 201 Millionen Euro. Im ersten Halbjahr 2026 allein waren es bereits knapp 800 Millionen Euro – fast das Vierfache des gesamten Vorjahreswerts, mit einem besonders starken zweiten Quartal (rund 736 Millionen Euro allein von April bis Juni). Der weit überwiegende Teil davon entfällt laut ECCHR nicht auf die Schutz- oder Ausbildungsgüter, auf die sich Deutschland vor Gericht beruft, sondern unter anderem auf Panzer- und gepanzerte Fahrzeugteile.
Besonders interessant ist zudem ein gut dokumentierter Fall: Am 12. November 2025 wies das Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen eine im Oktober 2023 erteilte Genehmigung zur Ausfuhr von 3.000 tragbaren Panzerfäusten ab. Die Kläger hatten mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nachträglich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung feststellen lassen wollen. Zulässig ist eine solche Klage nur, wenn eine Wiederholung des angegriffenen Verwaltungsakts zu erwarten ist. Genau das verneinte das Gericht: Es bestehe „keine Wiederholungsgefahr“, weil sich die Lage in Gaza grundlegend verändert habe und die Bundesregierung im August 2025 einen teilweisen Exportstopp für Kriegswaffen nach Israel verhängt habe.
Das eigentlich Bemerkenswerte daran: Nur fünf Tage später, am 17. November 2025, kündigte die Bundesregierung an, genau diesen Exportstopp wieder aufzuheben, also exakt den Umstand zu beenden, auf den das Gericht seine Prognose fehlender Wiederholungsgefahr gestützt hatte. Der von den Klägern befürchtete Wiederholungsfall trat damit ein, kaum dass das Urteil verkündet war.
Das wirft ein Schlaglicht auf ein strukturelles Problem: Die gerichtliche Prognose zur Wiederholungsgefahr stützte sich vollständig auf eine politische Ankündigung der Exekutive – derselben Partei, die im Verfahren obsiegte und die diese Ankündigung jederzeit revidieren konnte, ohne dass die Kläger dagegen vorab hätten vorgehen können.
Die drei Einwände im Detail – und wie tragfähig sie sind
In genau diese Kerbe schlägt Deutschland erneut. Es greift die Zulässigkeit der Klage Nicaraguas in drei Punkten an.
Am Dienstag trat Nicaragua diesen Einwänden entgegen. Botschafter Carlos José Argüello Gómez eröffnete mit deutlichen Worten und warf Israel einen Völkermord vor, den die Weltöffentlichkeit heute quasi live mitverfolgen könne; kein Zweifel könne daran bestehen, dass sich die Bundesregierung der von Israel begangenen Verbrechen voll bewusst sei, so Gómez. Danach übernahm das juristische Team Nicaraguas – unter anderem der renommierte Völkerrechtler Alain Pellet sowie der Verfahrensbevollmächtigte Daniel Müller – und ging Punkt für Punkt auf die drei deutschen Einwände ein.
I. Keine „Streitigkeit“ im Sinne des IGH-Statuts
Deutschland bestreitet, dass zwischen den beiden Staaten überhaupt eine „Streitigkeit“ im Sinne des IGH-Statuts vorliege, über die der Gerichtshof entscheiden könnte. Nicaragua habe zu früh geklagt, ein ausgetragener Disput habe sich bis zur Klageerhebung am 1. März 2024 noch gar nicht „kristallisiert“. Diese Argumentation stützt sich auf einen zentralen Funktionsvorbehalt des IGH-Verfahrens: Aufgabe des Gerichtshofs ist nach ständiger Rechtsprechung nicht die nachträgliche Sanktionierung eines Staates für ein missbilligtes Verhalten, sondern die friedliche Beilegung einer zwischen den Parteien bereits bestehenden, von ihnen selbst aber nicht gelösten Streitigkeit (funktionale Rückbindung an Art. 2 Abs. 3, Art. 33 UN-Charta). Fehlt es an einer vorprozessualen Auseinandersetzung in diesem Sinne, fehlt dem Gerichtshof – so auch die deutsche Argumentation – von vornherein die Grundlage für die Ausübung seiner streitentscheidenden Funktion, unabhängig davon, wie berechtigt die materiellen Vorwürfe Nicaraguas in der Sache sein mögen.
Nicaraguas Verfahrensbevollmächtigter Daniel Müller kontert diesen Einwand mit einem einfachen, aber wirkungsvollen Vorwurf: Deutschland picke sich einzelne Sätze aus Nicaraguas Schriftsatz heraus, um daran die angeblich fehlende Streitigkeit festzumachen, tatsächlich sei der Streitgegenstand aber deutlich umfassender. Die Logik dahinter: Wer eine Streitigkeit künstlich klein rechnet, kann hinterher leichter behaupten, sie habe zum Zeitpunkt der Klage noch gar nicht bestanden. Nicaragua hält dagegen den ganzen Vorwurfskomplex – Waffenlieferungen, politischer Rückhalt, der UNRWA-Zahlungsstopp – für längst offenkundig gewesen, bevor am 1. März 2024 Klage erhoben wurde. Deutschlands Position dazu war ohnehin bekannt: aus Bundestagsdebatten, Antworten auf Kleine Anfragen und eigenen Stellungnahmen des Auswärtigen Amts. Wer seine Haltung monatelang öffentlich verteidigt, kann sich schlecht darauf berufen, von der Gegenseite überrascht worden zu sein.
II. Der IGH sei zeitlich nicht zuständig
Im zweiten Einwand argumentiert der Völkerrechtsexperte auf deutscher Seite, Antonios Tzanakopoulos, es mangele dem IGH an zeitlicher Zuständigkeit. Denn Deutschland hat sich erst im im April 2008 der Rechtsprechung des IGH unterworfen. Und die Unterwerfungserklärung enthalte einen zeitlichen Vorbehalt, wonach der IGH nur für Streitigkeiten zuständig sei, die nach Abgabe der Erklärung entstanden seien. Der Kern von Nicaraguas Vorwürfen beziehe sich allerdings auf die Zeit weit davor – etwa die jahrzehntelange, von historischer Verantwortung aus der Shoah geprägte deutsch-israelische Beziehung. Deutschlands Vertreter führte dazu Beispiele aus der nicaraguanischen Klageschrift über Rüstungsexporten aus 1990er-Jahren an und pickte auch hier einzelne Passagen heraus, die seiner Argumentation dienlich waren.
Dr. Müller begegnet dem Vorwurf damit, dass die Verweise auf die lange deutsch-israelische Geschichte im Schriftsatz lediglich der Einordnung dienten. Zum eigentlichen Streitgegenstand würden sie erst durch Deutschlands aktuelles Verhalten seit dem 7. Oktober 2023: die materielle (Waffenlieferungen) und politisch-moralische Unterstützung Israels bei dessen Militäroffensive in Gaza, obwohl das Risiko eines Völkermords erkennbar gewesen sei. Das ist ein Verhalten, das vollständig nach 2008 liegt. Die „besondere Beziehung“ Deutschlands zu Israel ist dabei bloß Erklärungshintergrund für dieses Verhalten – nicht der Streitgegenstand selbst.
Würde man Deutschlands Logik konsequent zu Ende denken, könnte sich praktisch jeder Staat der Zuständigkeit des IGH entziehen, indem er auf die historischen Wurzeln eines Verhältnisses verweist – die gäbe es immer. Eine Unterwerfungserklärung würde damit faktisch wertlos, sobald es um Beziehungen zwischen Staaten mit langer gemeinsamer Geschichte geht. Genau das kann der zeitliche Vorbehalt nicht bezwecken. Er soll vielmehr verhindern, dass abgeschlossene, vor dem kritischen Datum liegende Sachverhalte neu aufgerollt werden und nicht, dass ein historischer Kontext die Zuständigkeit für aktuelles Verhalten sperrt.
Die Pflicht zur Verhinderung eines Völkermords nach Art. I der Völkermordkonvention ist zudem keine einmalige, in der Vergangenheit „entstandene“ Verpflichtung, sondern muss laufend neu bewertet werden, sobald sich die Risikolage ändert. Jede neue Rüstungsexportgenehmigung, jede politische Rückendeckung nach dem 7. Oktober 2023 ist ein eigenständiger Anknüpfungspunkt, unabhängig davon, wann die diplomatischen Beziehungen zu Israel begründet wurden.
Kurz: Das zeitliche Argument verwechselt die Vorgeschichte einer Beziehung mit dem eigentlichen Streitgegenstand. Dass Deutschland und Israel sich seit Jahrzehnten nahestehen, ändert nichts daran, dass es hier um sehr konkretes Verhalten seit Herbst 2023 geht.
III. Israel als „unverzichtbare dritte Partei“ (Monetary-Gold-Doktrin)
Der dritte Einwand gilt unter Völkerrechtler:innen als der eigentlich tragende. Nach der sogenannten Monetary-Gold-Doktrin (benannt nach einem IGH-Fall von 1954) darf der Gerichtshof nicht über die völkerrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates entscheiden, wenn er dafür zwingend zuerst die Verantwortlichkeit eines dritten, am Verfahren nicht beteiligten Staates feststellen müsste. Da Nicaraguas Vorwürfe gegen Deutschland voraussetzten, dass zuvor ein völkerrechtswidriges Handeln Israels festgestellt wird, sei Israel eine solche unverzichtbare dritte Partei, und da Israel der Zuständigkeit des IGH in diesem Verfahren nicht zugestimmt habe, dürfe der Gerichtshof gar nicht erst über die Klage entscheiden.
Für Nicaragua stellte Alain Pellet klar: Nicaragua wolle vom IGH gerade nicht die Feststellung eines Völkermords durch Israel verlangen. Gegenstand der Klage seien vielmehr eigenständige, von Israels Verantwortlichkeit unabhängige Pflichten Deutschlands, allen voran die Pflicht aus der Völkermordkonvention, einen Genozid zu verhindern, sobald ein entsprechendes Risiko erkennbar ist. Diese Präventionspflicht entstehe unabhängig davon, ob ein Gericht Israel jemals einen Völkermord attestiert. Bemerkenswert offen räumte Pellet dabei ein, er habe selbst nie ganz verstanden, wofür die Monetary-Gold-Doktrin eigentlich da sei – ein Nebensatz, der zeigt, wie unsicher selbst erfahrene Völkerrechtler den Ausgang gerade dieses Punktes einschätzen.
Zusammengefasst wirken der erste und der zweite Einwand bei näherem Hinsehen konstruiert: Deutschland argumentiert mit isolierten Zitaten und einer zeitlichen Verengung, die der eigentliche Streitgegenstand nicht hergibt. Der dritte Einwand ist dagegen das ernstzunehmende Risiko für Nicaragua: juristisches Neuland mit offenem Ausgang, an dem sich am Ende die Zulässigkeit der gesamten Klage entscheiden könnte.
Was bleibt, ist der fahle Beigeschmack, dass es Deutschland erneut gelingen könnte, sich aus der Verantwortung zu ziehen. National ist jeder Versuch, die Rüstungsexporte gerichtlich überprüfen zu lassen, an Zulässigkeitshürden gescheitert, ohne dass ein Gericht je in die Sache eingestiegen wäre. Der IGH ist der letzte Ort, an dem das noch passieren könnte. Und genau deshalb kämpft Deutschland mit allen juristischen Mitteln dafür, dass es erst gar nicht so weit kommt. Gelingt das, hat Deutschland geschafft, was es auch zu Hause schon zweimal geschafft hat: sich rausreden, ohne sich je rechtfertigen zu müssen.
Ein Beitrag von Lena Koch, Rechtsanwältin und Mitglied der Gruppe JuristInnen gegen Genozid.



