Die CDU-SPD-geführte Landesregierung in Hessen will die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe stellen – bis zu fünf Jahre Haft drohen. Der Gesetzentwurf ist nicht nur juristisch unhaltbar, sondern ein grundlegender Angriff auf die Meinungsfreiheit. Er versucht, eine von der sogenannten „Staatsräson“ abweichende politische Position mit Strafrecht zu bekämpfen und überschreitet damit eine Grenze, die ein freiheitlicher Rechtsstaat nicht überschreiten darf.
Am 8. Mai, dem Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus, brachte Hessens Justizminister Heinz (CDU) einen Gesetzentwurf in den Bundesrat ein. § 130 StGB, der Paragraph zur Volksverhetzung, soll um einen neuen Absatz erweitert werden: Strafbar wäre künftig, wer „in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern“, das Existenzrecht Israels leugnet oder zur Beseitigung Israels aufruft. Rund 30 Rechtsprofessorinnen und -professoren erklärten noch am selben Tag, warum sie den Entwurf für verfassungswidrig halten. Sie haben recht.
„Existenzrecht“ ist kein Rechtsbegriff
Das Strafrecht unterliegt dem Bestimmtheitsgebot: Bürger*innen müssen klar erkennen können, welches Verhalten strafbar ist. Genau das leistet der Entwurf nicht. „Existenzrecht Israels“ ist im Völkerrecht keine kodifizierte Kategorie. Die Existenz Israels ist eine politische Realität; wie diese historisch, moralisch oder völkerrechtlich bewertet wird, ist Gegenstand legitimer Debatten.
Das ist der entscheidende Unterschied zur Holocaustleugnung. Wer den Holocaust bestreitet, behauptet eine objektiv falsche Tatsache. Wer die Frage stellt, ob Israel als jüdischer Nationalstaat legitim ist, äußert eine politische Meinung – und fällt damit unter den Schutz von Artikel 5 GG. Der Entwurf verwischt diese Grenze bewusst. Er macht aus einer politischen Position potenziell eine Straftat.
Wie weit das reichen soll, bleibt völlig offen. Der Entwurf nennt selbst die Parole „From the River to the Sea“. Was ist mit Forderungen nach einem binationalen Staat? Mit der Beschreibung Israels als Siedlerkolonie? Mit dem Eintreten für ein palästinensisches Rückkehrrecht? Der Gesetzentwurf selbst kann die Grenzen nicht benennen, die Bürger*innen einhalten sollen.
Sonderrecht für eine bestimmte Meinung
Hessen ignoriert diese Warnung. Die Begründung des Entwurfs konstruiert einen „unauflöslichen Zusammenhang“ zwischen Holocaust und Gründung Israels, um Israelkritik mit NS-Verharmlosung gleichzusetzen. Doch das ist keine neutrale Tatsachenbeschreibung, sondern eine geschichtspolitische Deutung. In einer Demokratie darf der Staat solche Deutungen nicht per Strafrecht verbindlich machen.
Die hessische Landesregierung bestreitet nicht, gezielt gegen bestimmte Meinungen vorzugehen. Das Grundgesetz verbietet dem Staat genau das. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur „richtige“ oder mehrheitsfähige Ansichten, sondern gerade auch provokante und unbequeme Positionen.
Die Landesregierung beruft sich nun auf die einzige Ausnahme, die das Bundesverfassungsgericht 2009 im sogenannten Wunsiedel-Beschluss zugelassen hat. Damals erlaubte das Gericht ausnahmsweise ein meinungsbezogenes Sonderrecht gegen die Verherrlichung des Nationalsozialismus. Zugleich betonte es ausdrücklich, dass es sich um eine historisch singuläre Konstellation handele, die auf andere Fallgruppen nicht übertragbar sei.
Der hessische Gesetzentwurf versucht die enge Grenze auszuweiten. Die Sicherheit Israels sei Teil der deutschen Staatsräson und damit der Verfassungsidentität; deshalb dürfe auch die Leugnung des Existenzrechts Israels strafrechtlich bekämpft werden. Die Begründung des Entwurfs konstruiert einen „unauflöslichen Zusammenhang“ zwischen Holocaust und Gründung Israels, um Israelkritik mit NS-Verharmlosung gleichzusetzen. Doch das ist keine neutrale Tatsachenbeschreibung, sondern eine geschichtspolitische Deutung. Der Zionismus entstand lange vor der Shoah. Die Gründung Israels hatte vielfältige historische Ursachen. Über ihre Bedeutung und Konsequenzen zu streiten, ist legitim und notwendig.
In einer Demokratie darf der Staat solche Debatten nicht durch Strafrecht beenden. Wer politische Legitimitätsfragen kriminalisiert, ersetzt Diskussion durch staatlich verordnete Orthodoxie.
Ungleichbehandlung nach Herkunft
Besonders brisant ist die Ausnahmeklausel des Entwurfs: Straflos bleiben sollen jüdische Personen, die antizionistische Positionen „vom Wohlergehen des jüdischen Volkes“ her formulieren. Die Absicht ist in der Binnenlogik des Gesetzentwurfs verständlich: ohne diese Ausnahme würden sich zum Beispiel orthodoxe Juden, die den Staat Israel ablehnen, strafbar machen.
Die Konsequenz ist jetzt aber: Ein orthodoxer Jude, der Israels Staatlichkeit aus religiösen Gründen ablehnt, bleibt straffrei. Ein Palästinenser, der dieselbe Ablehnung aus seiner Familiengeschichte – Nakba, Vertreibung, Entrechtung – formuliert, würde verfolgt. Nicht die Handlung entscheidet über die Strafbarkeit, sondern die Herkunft des Sprechers. Das ist unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 3 GG, der eine staatliche Differenzierungen aufgrund von Herkunft oder Abstammung verbietet.
Symbolpolitik mit dem schärfsten Instrument des Staates
Gesetze wirken nicht nur durch Verurteilungen. Oft genügt bereits ihre Existenz, um Menschen einzuschüchtern. Jurist*innen sprechen vom „Chilling Effect“: Wer nicht mehr sicher weiß, ob eine politische Äußerung strafbar sein könnte, schweigt lieber.
Genau dieser Effekt scheint politisch gewollt zu sein.
Der hessische Justizminister räumt selbst ein, dass nur wenige Fälle zu erwarten seien. Das eigentliche Ziel sei eine „Leitentscheidung des Gesetzgebers“. Klartext: Es geht um ein politisches Signal, nicht um Gefahrenabwehr. Das Strafrecht aber ist das schärfste Mittel des Staates und darf nicht zur Moralpolitik eingesetzt werden. Die Folge wäre ein flächendeckender Einschüchterungseffekt: Universitäten, Kulturinstitutionen und Medien würden riskante Debatten meiden. Selbstzensur wäre die rationale Reaktion – nicht weil Gerichte urteilen, sondern weil niemand das Risiko eingehen will.
Das tiefste Problem: Wessen Schutz?
Der gravierendste Fehler des Entwurfs liegt jedoch noch tiefer. Er verknüpft den Schutz jüdischer Menschen in Deutschland symbolisch und rechtlich mit der Legitimität und dem Fortbestand eines bestimmten Staates.
Damit entsteht eine problematische Gleichsetzung: Wer Israels Existenzrecht infrage stellt, greife jüdisches Leben an. Doch jüdisches Leben ist nicht identisch mit israelischer Staatlichkeit. Jüdinnen und Juden vertreten unterschiedliche politische Positionen zu Israel, zum Zionismus und zur Geschichte des Nahostkonflikts.
Gerade deshalb ist es gefährlich, den Schutz jüdischer Menschen an die Verteidigung einer bestimmten Staatsidee zu koppeln. Denn dadurch werden deutsche Jüdinnen und Juden indirekt auf Israel festgelegt – ob sie das wollen oder nicht.
Der Entwurf behauptet, Antisemitismus zu bekämpfen. Tatsächlich riskiert er, jüdische Identität staatlich zu vereinnahmen und politische Loyalitätserwartungen zu erzeugen.
Fazit
Der Kampf gegen Antisemitismus ist notwendig. Aber ausgerechnet in einer Zeit, in der in Gaza ein Genozid stattfindet und der israelische Staat internationale Normen massiv verletzt, legitime Kritik daran mit Strafrecht zum Schweigen zu bringen – das dient nicht dem Schutz jüdischen Lebens. Es dient der Immunisierung einer politischen Position vor Kritik.
Ein demokratischer Staat beweist seine Stärke nicht dadurch, dass er kontroverse Meinungen kriminalisiert, sondern dadurch, dass er Freiheit auch dort schützt, wo Meinungen provozieren. Der hessische Entwurf setzt einen Präzedenzfall dafür, wie der Staat unter moralischem Vorzeichen in legitime politische Meinungsäußerung eingreift. Das gefährdet am Ende nicht nur die Freiheit derjenigen, die sich zu Israel äußern – sondern die Meinungsfreiheit aller.




