„Das ist eine mündliche Auflage!“ – Ein Bericht über die Polizeirepressionen und die Medienberichterstattung gegen die Palästina-Demonstrationen in Münster

Wer sich in Deutschland für Palästina einsetzt, weiß: Die Polizei ist niemals weit. By Montecruz Foto, CC BY-SA 3.0.

Ein Rückblick auf zwei Jahre Repression von Ramez Ekbal, Palästina Antikolonial Münster.

Die Eskalation des Genozids in Gaza entfachte im Oktober 2023 eine internationale Bewegung, die die israelische Auslöschungspolitik anprangerte und die Komplizenschaft der imperialistischen Mittäter herausforderte. Die Bundesrepublik Deutschland steht in der Liste dieser Mittäter ganz oben. Nach den USA ist Deutschland der zweitgrößte Waffenlieferant Israels, und auch politisch ist die BRD einer der engsten Verbündeten des israelischen Staates. Die deutsche Komplizenschaft ist zwar Staatsräson, aber nicht gesellschaftlicher Wille. Deshalb muss die staatliche Politik gegen den offenen Protest von der Straße verteidigt werden. Der Staat setzt dabei eine ganze Reihe an Repressionsmethoden ein: Beschränkungen von Demonstrationen, Anzeigen, Ingewahrsamnahmen und offene Gewalt bei Demonstrationen, Hausdurchsuchungen, Einreise- und politische Betätigungsverbote, Abschiebungsdrohungen, Versammlungs- und Vereinsverbote.

In zahlreichen Fällen stellten Gerichte nachträglich fest, dass die durch die Polizei vollstreckten Maßnahmen rechtswidrig waren. Insbesondere auf Demonstrationen sind Menschen der Repression ausgesetzt. Das hat auch mit den umfassenden, teils spontan und willkürlich verkündeten Auflagen zu tun, die von der Polizei erlassen werden. Obwohl die Polizei nach Aufforderung verpflichtet ist, mündlich erteilte Auflagen auch schriftlich mitzuteilen, damit sich rechtlich dagegen gewehrt werden kann, bietet ihr die Praxis der mündlichen Auflagen in der Realität die Möglichkeit, Repressionen ungehindert durchzusetzen.

Der folgende Bericht ist ein Rückblick aus Sicht eines Mitglieds von Palästina Antikolonial, einer unabhängigen Gruppe, die sich seit 2020 in Münster für die Rechte des palästinensischen Volkes und die Beendigung der deutschen Komplizenschaft mit der israelischen Besatzung einsetzt. Die aufgeführten Repressionen werden so weit wie möglich belegt. Das ist nicht immer möglich, da beispielsweise mündlich erteilte Auflagen nicht von der Polizei dokumentiert werden. Eine Dokumentation mündlich erteilter Auflagen durch Videoaufzeichnung während der Demonstrationen ist nicht ohne Weiteres möglich, da die Polizei ihre Kommunikation mit Versammlungsteilnehmer:innen als „nicht-öffentlich gesprochenes Wort“ einstuft und bei versuchter Dokumentation die Handys konfiszieren würde.1

Polizei bedient rassistische Narrative

Schon im Vorfeld der ersten Demonstration in Münster, die zwei Wochen nach dem 7. Oktober 2023 in Solidarität mit dem palästinensischen Volk stattfand, zeichnete sich deutlich ab, welche Strategie der Staat mittels seiner Polizei verfolgte, um die Proteste zu kriminalisieren, unerwünschte Äußerungen zu unterbinden und Eskalationen zu provozieren.

Am 21. Oktober fand eine Demonstration unter dem Titel „End the siege of Gaza – Freiheit für Palästina“ statt, über 1000 Menschen nahmen teil. Die ersten Beschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit fanden schon im Vorfeld der Demonstration statt. In den schriftlichen Auflagen2 war die Demonstrationsroute beschränkt worden. So durfte die Demonstration nicht am historischen Rathaus vorbeilaufen oder enden, da dort eine israelische Flagge als Zeichen „unverbrüchlicher Solidarität mit Israel“3 gehisst war. Die Polizei ging in ihrer Begründung in rassistischer Manier von einer auch schon vor dem 7. Oktober „ohnehin vorhandenen erheblichen Emotionalisierung innerhalb der palästinensischen Bürgerinnen und Bürger“4 aus. In dieser Logik folgerte sie: „Diese Emotionalisierung würde durch die gehissten Flaggen als Zeichen der Solidarität noch verstärkt. Gewalttätige Auseinandersetzungen mit Passanten oder mit Einsatzkräften wären in der Folge zu erwarten.“5

Schon vor der ersten Demonstration versuchte die Polizei also das Bild von unkontrollierbaren, gewalttätigen Palästinenser:innen zu zeichnen. Sie bedient damit ein rassistisches Vorurteil über Palästinenser:innen, das in der Gesellschaft existiert. Darüber hinaus spricht sie Menschen das Recht ab, auf Krieg und Völkermord emotional reagieren zu dürfen.

Auswahl und Rezeption von Antisemitismusdefinitionen im Sinne der Staatsräson – „Das Existenzrecht des Staates Israel darf nicht geleugnet werden.“

Darüber hinaus war es verboten worden, das „Existenzrecht des Staates Israel“ zu leugnen. Als Begründung schrieb die Polizei:

Eine Propagierung der Nicht-Existenz und der Vernichtung des Staates Israel in Wort und Bild ist nach allen gängigen Definitionen für Antisemitismus als prägnantester Ausdruck von Judenfeindschaft zu werten.“6

Dabei berief sich die Polizei auf die IHRA-Antisemitismusdefinition der Bundesregierung sowie auf die Antisemitismusdefinition des zweiten „Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus“ (UEA), beide aus 2017.7

Die Begründung zeigt, auf welche Weise die Staatsräson durchgesetzt wird. Zunächst wird verschwiegen, dass es keine einheitliche Definition für Antisemitismus gibt, insbesondere wenn es um Haltungen zum Staat Israel und seiner Politik geht. Mit dem alleinigen Verweis auf die IHRA-Arbeitsdefinition und die UEA-Definition werden bewusst solche Definitionen ausgewählt, die in die gleiche Bresche schlagen, nämlich Kritik am israelischen Staat als antisemitisch zu werten. Ausgeklammert werden Definitionen wie die Jerusalem Declaration on Antisemitism (2021)i oder das Nexus Document (2024)ii, die sich insbesondere im Spannungsfeld von Antisemitismus und Israel bzw. Antisemitismus und Antizionismus um mehr Klarheit und Differenziertheit bemühen. Dementsprechend ist es eine Täuschung, wenn von „allen gängigen Definitionen“ die Rede ist, zumal nicht erklärt wird, wie die Einordnung als „gängig“ zustande kommt. Darüber hinaus ist die Behauptung, israelbezogener Antisemitismus sei „prägnantester Ausdruck von Judenfeindschaft“ selbst nach den von der Polizei zitierten Definitionen falsch.

Auch die Formulierung „Vernichtung des Staates Israel“ stammt nicht aus den von der Polizei zitierten Antisemitismusdefinitionen, sondern ist politisches Kalkül. Sie dient der Emotionalisierung des konkreten Sachverhalts, zulasten der Verständlichkeit. So bleibt völlig unklar, was mit der Vernichtung eines Staates gemeint ist. Auslegungen können von friedlicher Überwindung eines Staatsapparats oder Regime Change bis hin zu Völkermord an einer Staatsbevölkerung reichen. Für Versammlungsteilnehmer:innen bedeutet das Unsicherheit darüber, wann sie von Strafverfolgung betroffen sein werden und wann nicht. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit von Selbstzensur, um einer möglichen Strafverfolgung zu entgehen.

Verbieten was geht – Polizeitaktik während der ersten Demonstration

Viele der nachfolgend aufgeführten Repressionen sind von der Polizei Münster selbst dokumentiert worden und stehen uns zur Verfügung, da sie in einer Verbotsverfügung8 als vermeintliche Belege für die zahlreichen Straftaten und die Gefährlichkeit der Palästina-Demonstrationen aufgeführt wurden. Mitte November 2023, nach fünf durchgeführten palästinasolidarischen Versammlungen in Münster seit dem 7. Oktober, verbot die Polizei zwei weitere angemeldete Versammlungen, die am 17. und 18. November stattfinden sollten. Die Dokumentation der Fälle zeigt die Kaltblütigkeit, mit der die deutsche Staatsräson durchgesetzt wird und ist aus heutiger Perspektive, über zwei Jahre nach der Intensivierung des Genozids gegen das palästinensische Volk, umso erschreckender.

Schon während der ersten Demonstration am 21.10.2023 setzte die Polizei auf Eskalation und offenbarte, welche Taktik sie bevorzugt einsetzt. Der Auftrag der Polizei war offensichtlich, Äußerungen zu verhindern, die dem deutschen Staat nicht passen, weil sie die Staatsräson infrage stellen. Darunter fielen politische Forderungen genauso wie die schlichte Äußerung von Tatsachen.

Zur Verfolgung von unliebsamen Äußerungen griff die Polizei einerseits auf die schriftlichen Auflagen zurück. Andererseits wurden aber auch Äußerungen verfolgt, die nicht aus den schriftlichen Auflagen abgeleitet werden konnten. Häufig wurden dazu mündliche Auflagen erteilt, also bestimmte Parolen oder Formulierungen spontan während der Demonstration verboten. Die mündlichen Auflagen waren immer eine Reaktion auf gerufene Parolen. Die Polizei wartete ab, was gerufen wurde, und verbot die Parole dann. So wurde verboten „Stoppt den Genozid“ zu rufen. Auch die Parole „Deutschland finanziert, Israel bombardiert“ wurde verboten, und „Kindermörder Israel“ wurde als Volksverhetzung eingestuft. Zudem verbot die Polizei, den damaligen Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) und die Außenministerin Annalena Baerbock (Grüne) als „Verbrecher“ zu bezeichnen. All diese Verbote wurden unter Androhung von Gewalt und Versammlungsauflösung durchgesetzt.

In ihrer Verbotsverfügung dokumentiert die Polizei weitere Repressionen, die nachfolgend zitiert werden:

Durch eine Versammlungsteilnehmerin wurden Plakate und eine Liste von getöteten Kindern und Jugendlichen gezeigt. Die Plakate wurden sichergestellt und eine Identitätsfeststellung durchgeführt.“9

Es kam zu folgenden Vorkommnissen: Eine männliche Person trug ein T-Shirt mit der Aufschrift ‚Kindermörder Israel‘. Zwei männliche Personen hielten gemeinsam ein Schild mit der Aufschrift ‚2000 Kinder wurden durch Israel getötet‘. Der Versammlungsleiter selbst rief via Megaphon ‚Kindermörder Israel‘. Der stellvertretende Versammlungsleiter rief per Megaphon ‚From the river to the sea‘. Drei weibliche Personen hielten ebenfalls Plakate mit der Aufschrift ‚From the river to the sea‘ hoch. Die Staatsanwaltschaften sehen bei den vorstehenden Parolen den Anfangsverdacht einer Volksverhetzung sowie einer Billigung von Straftaten als gegeben an und leiten daher regelmäßig Ermittlungsverfahren ein.“10

Nach Angaben der Polizei wurden insgesamt acht Strafanzeigen gefertigt, vier Plakate oder Kleidungsstücke sichergestellt, zwei Menschen festgenommen, sechs Menschen Platzverweise erteilt und acht Identitätsfeststellungen durchgeführt.

Aus Sicht der Münsteraner Polizeipräsidentin Alexandra Dorndorf lief alles nach Plan. Menschen, die gegen die systematische Ermordung von Zivilist:innen, darunter tausenden Kindern, demonstrierten, wurden kriminalisiert, eingeschüchtert und angezeigt. „Unser Einsatzkonzept ist voll aufgegangen“, wurde Dorndorf im Onlinemagazin „alles münster“ zitiert.11 Und den Westfälischen Nachrichten sagte sie: „Wir haben gegenüber der pro-palästinensischen Versammlung deutlich gemacht, dass wir Hetze gegen Israel und die Leugnung des Existenzrechts Israels nicht dulden.“12

Die Zusammenarbeit mit den Medien muss als Teil des Einsatzkonzeptes der Polizei gezählt werden. Vor allem die Westfälischen Nachrichten, die einflussreichste Lokalzeitung im Münsterland, erweisen sich gegenüber der Polizei als verlässliche und unkritische Partner. Kritisches Hinterfragen ist Fehlanzeige. So berichtete die Zeitung:

Schon an der Von-Steuben-Straße zeichnete sich Konfliktpotenzial ab: Die Demonstranten skandierten Parolen wie „Deutschland finanziert, Israel bombardiert“. Am Ludgeriplatz griff die Polizei schließlich ein: „Wir haben den Versammlungsleiter und dessen Stellvertreter in Gewahrsam nehmen müssen“, erklärte Polizei-Sprecher Jan Schabacker. „Sie hatten israelfeindliche Parolen skandiert mit strafrechtlicher Relevanz.“ Zudem stellten Polizisten ein Plakat sicher, das von zwei Jugendlichen und einer jungen Erwachsenen gehalten wurde. Auch hier fertigten die Beamten eine Strafanzeige.“13

Was auf dem Plakat stand oder was gerufen wurde, erfahren Leser:innen nicht. Für die Medien von WDR14 über Westfälische Nachrichten bis alles münster reichte es jedenfalls, um die von der Polizei gesetzten Narrative zu reproduzieren.

Erst verbieten, dann überprüfen

Nach der ersten Demonstration setzte die Polizei die staatliche Zensur mittels mündlicher Auflagen fort und eskalierte die Repression, indem sie weitere Mittel einsetzte, mit dem Ziel, die wöchentlich zweimal stattfindenden Kundgebungen und Demonstrationen zu sabotieren und somit einzudämmen. Dazu gehörte z.B. die Ablehnung des Versammlungsleiters, da dieser bei einer vergangenen Demonstration „Kindermörder Israel“ gerufen habe. Im Ablehnungsbescheid wurde das noch als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen gewertet.15 In der späteren Verbotsverfügung wurde der Ausspruch plötzlich als Volksverhetzung gewertet.

Solche Beispiele zeigen, dass die staatlichen Repressionsbehörden, Staatsanwaltschaften und Polizei, in den ersten Wochen des eskalierten Genozids gegen Gazas Bevölkerung überrumpelt waren von der Protestbewegung auf den Straßen und diese als große Bedrohung wahrnahmen. Die Konsequenz daraus war, dass die Einschränkung potenziell staatsgefährdender (weil sie die Staatsräson, die bedingungslose Unterstützung Israels, infrage stellten) Äußerungen höchste Priorität hatte. Die juristische Legitimation war erst einmal nachrangig, dementsprechend wurde durchaus experimentiert und wurden verschiedene Straftatbestände in den Ring geworfen.

Am deutlichsten sichtbar wird das an der Verfolgung der Parole „From the River to the Sea“. In der Anfangszeit der Protestbewegung wurde diese als § 130 (Volksverhetzung), als § 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten) oder als § 111 (öffentliche Aufforderung zu Straftaten) gewertet. Viele Gerichte wiesen diese Einschätzung allerdings zurück. Dankbarerweise stufte das Bundesinnenministerium die Parole im Zuge des Betätigungsverbotes für Hamas und Samidoun als „Kennzeichen“ dieser Organisationen ein. Jetzt konnten die Staatsanwaltschaften sich darauf berufen und die Parole nach § 86a (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) verfolgen. Für den Staat waren die ersten Wochen eine Art Testphase, auch um zu sehen, wie die Gerichte entscheiden würden und mit welchem Straftatbestand die Staatsanwaltschaften am erfolgreichsten sein würden.

Der Staat nutzte dabei auch aus, dass die Menschen auf den Straßen nicht die Ressourcen zur Verfügung hatten, um ihre Rechte mit juristischen Mitteln zu verteidigen. Jede Klage bringt ein hohes finanzielles Risiko mit sich. Zu dem Zeitpunkt fehlte es der Bewegung in Münster an Erfahrung mit juristischen Kämpfen, an Vernetzung, was die Einschätzung von Erfolgsaussichten vor Gericht und generell eine rechtliche Beratung anging, und an finanziellen Ressourcen. Außerdem fehlte, und das ist vielleicht der wichtigste Punkt, eine politische Vernetzung zwischen palästinasolidarischen Gruppen, die das Teilen von Ressourcen und das gemeinsame Abstimmen von Strategien und Vorgehensweisen ermöglichen würde.

„Genozid“ – das gefährlichste Wort in Deutschland

Bei der Demonstration am 4. November 2023 kam es zu der bis dahin massivsten Eskalation der Polizeigewalt. Die Polizei setzte wieder die Taktik ein, zahlreiche mündliche Auflagen zu erlassen, sodass vorher nicht geklagt werden konnte. Das Wort „Genozid“ wurde verboten, ob ausgesprochen oder geschrieben, es wurde verboten zu sagen „Israel bringt Kinder um“, auch „Deutschland finanziert – Israel bombardiert“, „From the River to the Sea, Palestine will be free“ und „Kindermörder Israel“ wurden wie schon zuvor verboten. Die Polizei verfolgte zahlreiche Personen aufgrund von Plakaten oder Äußerungen.16

Exemplarisch soll wieder ein Abschnitt aus der Verbotsverfügung zitiert werden, in der die Polizei die Repressionen selbst dokumentiert:

Um 14:22 Uhr wurde eine Versammlungsteilnehmerin in der Versammlung festgestellt, welche ein Plakat mit der Aufschrift ‚Israeli Occupation Checklist: Genocide, Ethnic Cleansing, Annexation, Apartheid, Fake Democracy, Decolonize Palestine‘ öffentlich präsentierte. Aufgrund des Vorwurfs der ethnischen Säuberung begründete das öffentliche Zeigen dieses Plakats den Anfangsverdacht einer Straftat. Die Identität der Versammlungsteilnehmerin wurde festgestellt und ein Strafverfahren eingeleitet. Das Plakat wurde sichergestellt. Die Versammlungsteilnehmerin erhielt einen Platzverweis.“17

Weitere Plakataufschriften, die zu Identitätsfeststellungen, Strafanzeigen und Platzverweisen führten, waren:

Genocide, call it what it is.“

Stoppt Genozid, Apartheid, ethnische Säuberung“

„They wont move because they’re partners in Genocide“

„Stopp Israel – Ethnische Säuberung und Apartheid seit 1948“

Eine Person wurde ohne Vorwarnung gewaltsam aus der Demonstration gezerrt. Vorgeworfen wurde, dass diese „Kindermörder Israel“ gerufen habe. Während und nach der Festnahme wurde die Polizei auch gegen andere Demonstrationsteilnehmer:innen gewalttätig. Mehrere Menschen wurden ins Gesicht geschlagen und getreten. Eine Person wurde zu Boden geworfen und derart gewaltsam fixiert, dass sie später mit Platz- und Schürfwunden im Gesicht im Krankenhaus behandelt werden musste.18

Aus der Verbotsverfügung geht hervor, dass insgesamt 11 Strafanzeigen gefertigt wurden, 5 Plakate sichergestellt wurden, 4 Menschen in Gewahrsam genommen wurden, 11 Platzverweise erteilt wurden und 13 Mal Identitätsfeststellungen durchgeführt wurden.

Erstes Gerichtsverfahren gegen die Polizei

Bis hierhin hatte die Polizei ihre Repressionen ohne juristische Gegenwehr durchgesetzt bekommen. Daher ging sie noch weiter. Im Vorfeld der Kundgebung am 10. November 2023 erließ sie die Auflage, dass alle beschrifteten Hilfsmittel wie Plakate, Banner, Fahnen, aber auch Kleidung, vor Beginn der Versammlung von der Polizei auf strafrechtliche Relevanz überprüft werden müssten. Bevor das nicht passiert sei, könne die Versammlung nicht beginnen. Dafür sollten Fotos der Hilfsmittel vorab an die Polizei geschickt werden.19

Begründet wurde die Auflage mit vorherigen Demonstrationen, bei denen Plakate gezeigt wurden, die Israel „ethnische Säuberung“ vorwarfen oder die eine Karte des historischen Palästina in den Farben der palästinensischen Flagge zeigten. Dies wertete die Polizei als „Verneinung des Existenzrechtes Israels“, was strafbar sei.

Die schriftlichen Auflagen wurden erst sechs Stunden vor Beginn der Demonstration verschickt, und das auch nur, nachdem der Anmelder Druck machte. Auch das zeigt, wie die Polizei versuchte, das Einlegen von Rechtsmitteln zu verhindern. Trotz der kurzen Zeit bis zur Demonstration klagte der Anmelder gegen die Auflage – und hatte Erfolg. Die Auflage war rechtswidrig, wie das Gericht feststellte. Aber die Polizei ignorierte den Gerichtsbeschluss einfach und überprüfte zu Beginn der Versammlung trotzdem alle mitgeführten Plakate.20 Das wird sogar in ihrer Verbotsverfügung dokumentiert:

Um 19:18 Uhr wurden insgesamt zehn Schilder im Versammlungsbereich festgestellt, die auf dem Boden ausgelegt waren. Ein Schild trug die Aufschrift ‚10.000 Getötete, 5.000 tote Kinder, Stoppt den Genozid‘. Das Schild wurde mit dem Verdacht der Volksverhetzung sichergestellt. Neben dem ausgelegten Schild wurden noch zwei weitere Schilder festgestellt, die einen Bezug zu ethnischer Säuberung herstellten und weitere Schilder in arabischer Sprache, deren Inhalt durch einen arabisch sprechenden Polizeibeschäftigten als ggf. strafrechtlich relevant beurteilt wurden. Die zehn Schilder wurden zur strafrechtlichen Beurteilung des Inhalts sichergestellt. Es wurde eine Strafanzeige gegen einen unbekannten Täter gefertigt. Die Schilder lagen zwischen brennenden Teelichtern und Grabkerzen auf dem Boden.“21

Weiter heißt es in der Verbotsverfügung:

Ab 19:38 Uhr riefen Versammlungsteilnehmende ‚Stopp den Krieg, Stopp den Mord, Stopp den Genozid‘. Es wurde der Anfangsverdacht der Volksverhetzung angenommen. Der Versammlungsleiter wurde auf die Strafbarkeit der Rufe hingewiesen. Eine Reaktion erfolgte zunächst nicht. Er wurde um 19:43 Uhr angewiesen, auf die Versammlungsteilnehmenden einzuwirken, die strafbaren Handlungen einzustellen. Versammlungsteilnehmende, denen eindeutig strafbare Rufe zuzuordnen waren, sollten von der Versammlung ausgeschlossen werden, mit Personalienfeststellungen, Platzverweisen und der Fertigung von Strafanzeigen belegt werden. Der Versammlungsleiter kam der Aufforderung auch weiterhin nicht nach.“

In der Folge ging die anwesende Bereitschaftspolizei gewaltsam in die Kundgebung, schubste und schlug Versammlungsteilnehmer:innen und zerrte Menschen aus den vorgenannten Gründen raus.22

In den Westfälischen Nachrichten klingt das so:

Nach Vorfällen bei der Kundgebung am Freitagabend wurden in mehreren Fällen Strafanzeigen erstattet und fünf Platzverweise ausgesprochen, teilte die Polizei mit. Zwei Teilnehmer sollen volksverhetzende Parolen gerufen haben. Gegen eine Frau werde wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt, weil sie eine Polizistin mit einem Gegenstand beworfen haben soll, teilte die Polizei weiter mit. Nach ihren Angaben stellten die Beamten außerdem zehn Plakate sicher, die teilweise strafrechtlich relevante Inhalten aufweisen sollen.“23

Polizei verbietet Palästina-Versammlungen

Nachdem die Polizei auf den ersten Versammlungen mit den massiven Repressionen und der begleitenden Medienberichterstattung den Weg geebnet hatte, ging sie den konsequenten nächsten Schritt. Sie verbot zwei Palästina-Demonstrationen, die am 17. und 18.11.2023 stattfinden sollten. In der Begründung berief sie sich auf die zahlreichen „Straftaten“, die bei den vorangegangenen Versammlungen verübt worden seien, also vor allem das öffentliche Benennen der Ermordung von Kindern durch Israel und die Forderung nach einem Ende von Genozid, Krieg und ethnischer Säuberung.

Lokale Medien taten ihren Dienst, das Verbot gegenüber der Bevölkerung zu rechtfertigen und vom Staat vorgegebenen Narrative zu reproduzieren. Die Marler Zeitung schrieb:

Bei fünf vorangegangenen Kundgebungen mit vierstelligen Teilnehmerzahlen in der Spitze hätten Demonstranten immer wieder gegen Auflagen der Polizei verstoßen – angestachelt durch den Anmelder der Demos. Ihm werden Verbindungen zu verbotenen Islamisten-Gruppierungen nachgesagt.“24

Mit ihrer Berichterstattung übertraf die Marler Zeitung sogar das repressive Vorgehen der Polizei. Diese fütterte die Medien mit ihrem Verdacht, dass es Verbindungen zwischen Palästina Antikolonial und Samidoun gebe. Gegen die linke Organisation Samidoun, die sich für die unter menschenunwürdigen Bedingungen eingesperrten palästinensischen Gefangenen in den israelischen Besatzungsgefängnissen einsetzt, war Anfang November 2023 vom Bundesinnenministerium ein Betätigungsverbot erlassen worden. Aus dem Gefangenen-Netzwerk Samidoun wurde in der Marler Zeitung im Handumdrehen „das Islamisten-Netzwerk Samidoun“. Hauptsache die Klickzahlen stimmen.

Auch die Westfälischen Nachrichten rundeten das Einsatzkonzept der Polizei ab, indem sie die vorgegebenen Begründungen unkritisch abdruckte:

Polizei-Sprecher Jan Schabacker verweist darauf, dass bei ähnlichen Veranstaltungen in den vergangenen Wochen mehr als 20 Strafanzeigen geschrieben wurden, zudem habe es sechs Festnahmen gegeben. Weiter seien gegen 22 Personen Platzverweise ausgesprochen worden. Daneben seien zahlreiche Plakate sichergestellt worden, auf denen israelfeindliche Parolen standen. Israelfeindliche Parolen seien zudem skandiert worden.“25

Der Anmelder klagte im Eilverfahren gegen die Verbotsverfügung, die erst einen Tag vor der geplanten Versammlung geschickt worden war. Das Verwaltungsgericht Münster hob das Verbot mit deutlichen Worten auf. Es nannte die Verbotsverfügung „offensichtlich rechtswidrig“. Auch wies es zurück, dass die von der Polizei verfolgten Parolen strafbar gewesen seien. Das Gericht urteilte, dass die Parole „From the River to the Sea“ in der verwendeten Weise keine Volksverhetzung bedeutete, auch eine Billigung von Straftaten oder öffentliche Aufforderung zu Straftaten sei nicht festzustellen. Über die Frage, ob die Parole ein Kennzeichen der Hamas sei, wie vom Bundesinnenministerium verfügt, äußerte sich das Gericht nicht ausführlich, schloss jedoch nicht aus, dass die Parole in den aufgeführten Beispielen in „sozialadäquater Weise“ verwendet worden war. Auch die Parole „Kindermörder Israel“ stelle keine Volksverhetzung dar. Das gelte genauso für die Begriffe „ethnische Säuberung“ und „Genozid“.26

Das Urteil zeigte, dass praktisch die gesamte von der Polizei ausgeübte Repression unrechtmäßig war. All die Anzeigen, Platzverweise, die Gewalt an Demonstrant:innen, das Wegnehmen von Plakaten und Kleidungsstücken, hätten nicht passieren dürfen. Damit war das Urteil zunächst ein wichtiger Erfolg, da es die Polizei in ihrem Repressionswahn in die Schranken wies. Für die Bewegung in Münster zeigte sich, dass sie auch in der Lage war, juristisch gegen die Repression vorzugehen. Für die Polizei bedeutete das, dass sie noch mehr auf willkürliche und im Vorfeld schwer anfechtbare Repression setzen musste.

Das zeigte sich direkt bei der Demonstration, deren Verbot das Gericht aufgehoben hatte. Nur 45 Minuten vor Beginn der Demonstration rief die Polizei den Anmelder an und teilte ihm mit, dass sie der Demonstration verbietet, durch die Stadt zu laufen. Stattdessen werde die Demonstration auf eine Standkundgebung beschränkt. Als Begründung sagte die Polizei, die Versammlung sei ein „Test“, um zu sehen, ob die Veranstaltung „friedlich“ verlaufe. Auf dieser Grundlage werde sie entscheiden, ob sie in Zukunft wieder Laufdemonstrationen erlaube. Diese Beschränkung war eine klare Missachtung des Gerichtsurteils. Das wurde so zumindest auch vom WDR festgestellt, allerdings ohne zu einer kritischen Einordnung zu führen.27

Da die Auflage so kurz vor der Versammlung ausgesprochen wurde, konnte sie nicht mehr angefochten werden. Die Organisator:innen der Demonstration wurden vor die Entscheidung gestellt: Entweder sie knickten vor dieser erneuten Grundrechtseinschränkung ein und akzeptierten die Beschränkung, oder sie setzten sich über die Beschränkung hinweg und riskierten damit, massiver Polizeigewalt ausgesetzt zu werden.

Mit solchen Situationen und Fragen wurde die Palästina-Bewegung in Münster immer wieder konfrontiert. Wann sollten Auflagen eingehalten werden, um noch härtere Repressionen zu vermeiden, die Menschen einschüchtern könnten, sich der Bewegung anzuschließen oder aktiv zu bleiben? Und wo wäre es fahrlässig, Repressionen nicht Widerstand zu leisten, um zu verhindern, dass der eigene Handlungsspielraum verengt wird und Grundrechte aufgegeben werden? In diesem Fall entschieden sich die Organisator:innen letztendlich, die Beschränkung zu akzeptieren und es wurde eine Standkundgebung abgehalten.

Noch auf der Kundgebung wiederholte der anwesende Polizeisprecher Jan Schabacker gegenüber dem WDR-Fernsehen die Behauptung, dass Parolen mit strafrechtlichem Inhalt der Grund für das Demonstrationsverbot gewesen seien. Auch das war ein deutlicher Ausdruck davon, dass die Polizei das Gerichtsurteil schlicht wie Luft behandelte.

Politik der tausend Schikanen – eine Zermürbungsstrategie

Die Aufhebung der Versammlungsverbote durch das Verwaltungsgericht war für die Palästina-Bewegung in Münster ein wichtiger Erfolg. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wurde verteidigt – zumindest was den reinen Kern dieses Rechts ausmacht, sich überhaupt auf der Straße versammeln zu dürfen. Die staatlichen Angriffe aus Versammlungs- und Meinungsfreiheit hörten damit aber nicht auf. Schikanen und Repressionen der Polizei blieben bestehen. Vor allem die Erteilung von mündlichen Auflagen blieb ein bevorzugtes und effektives Mittel der Polizei, um Meinungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken.

Zu demonstrieren, wurde in gewisser Weise unberechenbar. Menschen konnten nicht vorher wissen, welche Sprüche erlaubt und welche verboten sein würden und wann sie mit Repression rechnen mussten. Mal war es erlaubt, von „Genozid“ zu sprechen, dann wieder wurde es verboten, obwohl das Gerichtsurteil es erlaubte. Irgendwann fing die Polizei an, die Lautstärke der Lautsprecher per mündlicher Auflage zu beschränken. Sie begründeten das mit einer Gesundheitsgefahr für Menschen oder mit Geschäftsinteressen des Einzelhandels in der Innenstadt, die fürchteten, dass weniger Kund:innen kommen würden wenn draußen eine Demonstration vorbeilaufe. Auch das Austeilen von Informationsmaterial, Broschüren und Flyern wurde teilweise verboten, etwa wenn darin das Wort „Genozid“ vorkam. Die Verbote wurden immer unter Androhung von „Zwang“ (Polizeisprech für „Gewalt“) durchgesetzt, oder es wurde gedroht, die Versammlung aufzulösen, wenn nicht Folge geleistet werde, was auch einer Gewaltandrohung gleichkommt.

Schriftliche Auflagen rechtswidrig – Existenzrecht Israels darf geleugnet werden

Dass der Staat auf mündliche Auflagen angewiesen war, um seine Repression durchsetzen zu können, zeigte sich insbesondere, als die Organisator:innen anfingen, gegen die schriftlichen Auflagen zu klagen. In mehreren Prozessen ging Palästina Antikolonial gegen die Polizeiauflagen vor. Fast alle Auflagen stellten sich als rechtswidrig heraus.

In einer Auflage war die Versammlungsleitung gezwungen worden, die Polizeiauflagen zu Beginn der Versammlung laut vorzulesen.28 Das war insofern Teil der Polizeirepression, als in dem vorgelesenen Text zahlreiche Aussagen stecken, die falsch sind oder ein bestimmtes Bild von der Bewegung vermitteln sollen. Im Auflagentext steht beispielsweise, dass „die Menschenwürde anderer (…) nicht verletzt werden“ dürfe. Das impliziert, dass genau das auf den Demonstrationen passiere und deshalb extra gesagt werden müsse. Und noch über zwei Jahre nach Eskalation des Genozids am palästinensischen Volk ist von „aktuellen Angriffen der Hamas auf Israel“ die Rede, was eine komplette Verdrehung von Tatsachen ist.

In einer anderen Auflage war die Versammlungsleitung gezwungen worden, die Namen aller möglichen Organisationen laut vorzulesen, deren Kennzeichen nicht verwendet werden dürften. Darunter Islamischer Staat, Tauhid Germany, Hilafet Devleti, Hizb ut-Tahrir, Die wahre Religion lies, Ansaar International e.V. und weitere. Auch gekippt wurde die Auflage, dass auf der Versammlung kein „Kalifat“ oder „diktatorisches System“ ausgerufen oder gebilligt werden dürfe, da dies entgegen der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ sei.

Diese beiden Auflagen verfolgten insbesondere das Ziel, Passant:innen und unsichere Versammlungsteilnehmer:innen abzuschrecken, indem eine Nähe der Palästina-Bewegung zu den genannten Organisationen bzw. Forderungen impliziert wurde. Rassistische, antimuslimische Vorurteile sollten bedient und verfestigt werden. Wer an einer Demonstration vorbeiläuft, auf der die Versammlungsteilnehmer:innen von ihrer Leitung vermeintlich daran erinnert werden müssen, dass sie doch bitte kein Kalifat ausrufen sollen und keine Fahnen des Islamischen Staats zeigen sollen, wird sich womöglich dagegen entscheiden, sich der Demo anzuschließen.

Der vielleicht deutlichste Erfolg war aber die Klage gegen das Verbot, das „Existenzrecht Israels“ zu leugnen. Auch diese Auflage wurde vom Verwaltungsgericht Münster gekippt.29 Eine Leugnung des Existenzrechts Israels als solches sei nicht strafbar, urteilte das Gericht. Nach diesem juristischen Erfolg versuchte die Polizei besonders dreist zu sein. Sie ließ die Auflage einfach stehen und schrieb lediglich den Zusatz: „In diesem Zusammenhang werden Äußerungen, in denen die Forderung nach einer Auslöschung des Staates Israel sowie seiner Bevölkerung zum Ausdruck kommt, untersagt.“ Also mussten die Organisator:innen wieder vor Gericht ziehen, wo auch diese Auflage gekippt wurde und die Polizei sich verpflichtete, sich zukünftig an den Gerichtsbeschluss zu halten.

Dass die Polizei auf so dreiste Weise versuchte, den Gerichtsbeschluss zu umgehen und das „Existenzrecht Israels“ in den Auflagen zu behalten, ist durchaus nachvollziehbar. Der Begriff ist eine etablierte Waffe in der staatlichen, gesellschaftlichen und medialen Rhetorik gegen die palästinasolidarische Bewegung. Indem von einem „Recht“ gesprochen wird, suggeriert der Begriff, dass er eine juristische Basis habe, und dass eine Ablehnung des israelischen Staates dementsprechend unrechtmäßig und in der Folge strafbar sei. Dabei ist der Begriff „Existenzrecht“ rein politisch und findet sich weder in Gesetzen der BRD noch im Völkerrecht.

Die Polizei setzte diese Waffe von Anfang an gerne ein. Wir erinnern uns, wie die Münsteraner Polizeipräsidentin Alexandra Dorndorf nach der allerersten Demonstration im Oktober 2023 gegenüber den Medien damit geprahlt hatte, dass ihre bewaffneten Kräfte dafür gesorgt hatten, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels nicht geduldet werde. Die Serie an Repressionen, die mit dem Existenzrecht Israels begründet wurden, zog sich aber sehr viel weiter. Im Oktober 2024 verhängte die Polizei ein Redeverbot gegen einen Teilnehmer der Palästina-Demonstrationen in Münster, nachdem dieser öffentlich gesagt hatte, dass Staaten kein Existenzrecht hätten, sondern nur Menschen. Das gelte auch für Israel. Als der Teilnehmer das Redeverbot auf einer nachfolgenden Demonstration missachtete, um öffentlich gegen diese Grundrechtseinschränkung zu protestieren, wurde er in Gewahrsam genommen und erhielt in der Folge ein Teilnahmeverbot für weitere Versammlungen. Als wäre das nicht genug, wurde das Verbot an eine Meldepflicht gekoppelt. In der Zeit, in der palästinasolidarische Versammlungen stattfanden, musste er persönlich bei einer Polizeiwache erscheinen.

Das Existenzrecht Israels, der politische Kampfbegriff des deutschen Staates, wurde also unrechtmäßig benutzt, um Versammlungs- und Meinungsfreiheit palästinasolidarischer Menschen massiv einzuschränken.

Was bleibt?

Der Rückblick auf die gesammelten Auflagen der Polizei zeigt, dass sie die Palästina-Bewegung in Münster mit rechtswidriger Repression überschüttete. Nahezu alle erlassenen Auflagen erwiesen sich als rechtswidrig. Das bedeutet auch, dass darauf begründete Maßnahmen, Platzverweise, Identitätsfeststellungen, Strafanzeigen, Plakatkonfiskationen, Schläge, Tritte, Schubser, Würgegriffe, unrechtmäßig waren.

Besonders die Polizeitaktik, mündliche Auflagen zu erlassen, gab ihr freie Hand bei der Repression. Seit Oktober 2023 wurden schätzungsweise hunderte Menschen auf den palästinasolidarischen Demonstrationen, Mahnwachen und Kundgebungen in Münster angezeigt oder erhielten Platzverweise. Nicht nur sammelte die Polizei damit die persönlichen Daten von Demonstrationsteilnehmer:innen. Sie verfolgte damit eine massive Einschüchterungstaktik. Wenn Menschen vor Teilnahme an einer Demonstration nicht wissen können, was sie rufen dürfen und was nicht, was sie auf ihr Plakat schreiben dürfen und was nicht, was sie auf ihrer Kleidung stehen haben dürfen und was nicht, wenn Menschen also vorher nicht wissen können, ob sie von Polizeigewalt betroffen sein werden, ob ihre Personalien aufgenommen werden, Fotos von ihnen gemacht werden oder sie körperlicher Gewalt ausgesetzt sein werden, dann kann von Versammlungsfreiheit keine Rede sein. Insbesondere vulnerable Menschen werden ausgeschlossen. Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus werden sich mehrmals überlegen, ob sie ihre Meinung öffentlich äußern und sich an Demonstrationen beteiligen. Menschen mit Kindern werden sich gut überlegen, ob sie ihre Kinder in eine Situation bringen, in der schon das Wort „Genozid“ gewaltsame Übergriffe der Polizei nach sich ziehen kann.

Besonders perfide ist, dass der überwiegende Teil der Betroffenen von Polizeimaßnahmen im Nachhinein keine Post bekamen. Das heißt, ihre Personalien wurden aufgenommen, ihnen wurde eine Anzeige angekündigt oder gesagt, dass der „Anfangsverdacht einer Straftat“ vorliege, aber weder erhielten die Betroffenen eine Mitteilung über ein eingeleitetes Strafverfahren, noch über die Einstellung von Strafverfahren. Besonders häufig waren, vor allem in der Anfangszeit, junge migrantische Menschen betroffen, Minderjährige, Schüler:innen, die besonders aktiv in der Bewegung waren. Häufig äußerten diese Jugendlichen, dass sie allein auf die Demo gekommen seien, ohne Wissen ihrer Eltern, da diese es ihnen aus Sorge nicht erlauben würden. Es lässt sich leicht vorstellen, welche Abschreckung es für die Jugendlichen bedeutet, wenn ihre Personalien so willkürlich aufgenommen werden und sie fürchten müssen, dass sie Post nach Hause bekommen und Auseinandersetzungen mit ihren Eltern folgen können.

Darüber hinaus bedeutet diese Polizeitaktik, dass Menschen in Unsicherheit und Ungewissheit bleiben. Sie wissen nicht, ob noch ein Brief kommt oder nicht. Teilweise erhielten Menschen erst über ein Jahr nach der Polizeimaßnahme Post. Und schließlich bedeutet die Nicht-Existenz schriftlicher Beweise, dass Betroffene sich so gut wie gar nicht rechtlich wehren können. Ein großer Teil der Polizeirepression konnte also nicht juristisch verhandelt werden. Gerichtsurteile wie das zum Verbotsverfahren oder zu den Auflagen lassen aber darauf schließen, dass all die Platzverweise und Identitätsfeststellungen, das Wegnehmen von Plakaten und Kleidung, einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten würden.

Schließlich muss die Kritik an der staatlichen Repression durch eine Kritik an der medialen Begleitung dieser Repression vervollständigt werden. Die Berichterstattung in Münster zeigt deutlich, dass Narrative der Polizei unhinterfragt übernommen werden. Betroffene und Organisator:innen von Demonstrationen kamen fast gar nicht zu Wort. Der Fokus der Berichterstattung lag häufig auf den Polizeiangaben, die unkonkret auf der Ebene von „es gab strafrechtlich relevante Sprüche“ blieben und die eigentliche Information somit zurückhielten. Das wurde von den Medien unhinterfragt übernommen und diente oft als Grundlage für die gesamte Berichterstattung, da meist keine Reporter:innen vor Ort waren, die für mehr Einsicht hätten sorgen können. Anstatt eine selbstbestimmte Meinungsbildung zu ermöglichen, werden Medien so zu reinen Vermittlern zwischen Staatsgewalt und Bevölkerung. „Wird schon stimmen, wenn es die Polizei sagt“, denken die Journalist:innen. „Wird schon stimmen, wenn es die Journalist:innen sagen“, denken die Leser:innen. Rechtswidrige Polizeigewalt und Repression werden der Bevölkerung so leicht verdaulich präsentiert, und ein möglichst reibungsloses „Weiter so“ ermöglicht. Alles andere wäre schließlich staatsgefährdend.

1 Vgl. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/aufnahmen-ton-polizeieinsatz-strafbar-201-stgb-film-smartphone

2 Beschränkende Verfügung 2021/10/21, https://cryptpad.fr/file/#/2/file/zhR-mX+CWtIU3Kmh+G29ujEG/

3 Beschränkende Verfügung 2021/10/21, S. 6

4 Beschränkende Verfügung 2021/10/21, S. 7

5 Beschränkende Verfügung 2021/10/21, S. 7

6 Beschränkende Verfügung 2021/10/21, S. 12

7 Beschränkende Verfügung 2021/10/21, S. 12

8 Verbotsverfügung 2023/11/16, https://cryptpad.fr/file/#/2/file/WZHSLZ2FEuKJbX-0Cq-5fjNJ/

9 Verbotsverfügung, S. 3

10 Verbotsverfügung, S. 3 f.

11 https://www.allesmuenster.de/demo-und-gegen-demo-wegen-gaza/

12 https://www.wn.de/muenster/pro-palaestinensische-demonstration-zieht-durch-die-innenstadt-von-muenster-2849290

13 Ebd.

14 https://cryptpad.fr/file/#/2/file/dqFXHjfgT1LeBGcK+9Okhc14/

15 Ablehnungsverfügung, S. 4, https://cryptpad.fr/file/#/2/file/DSoESUFJaBUtFECLhpIK5bol/

16 z.T. dokumentiert unter https://www.instagram.com/p/CzUfV7BMY9f/

17 Verbotsverfügung, S. 6

18 https://www.instagram.com/p/CzRVIS3oyk_/?img_index=5

19 Beschränkende Verfügung 2023/11/10, S. 3, https://cryptpad.fr/file/#/2/file/+FxV0KmJ2YuRAiZGT8vkVbgm/

20 https://cryptpad.fr/file/#/2/file/4gltEzdLpdVnvlz296K+H8pG/

21 Verbotsverfügung, S. 9

22 https://www.instagram.com/p/Czq8yoXMSnm/

23 https://cryptpad.fr/file/#/2/file/3JVGk5CtXP7HgBLbdNxp+9dz/

24 https://cryptpad.fr/file/#/2/file/sYhzkGmCnExo9+Gg62r90xzi/

25 https://www.wn.de/muenster/pro-palaestina-demonstrationen-polizei-verbot-gruende-2865819

26 Verwaltungsgericht Münster Beschluss 2023/11/17, https://cryptpad.fr/file/#/2/file/sJvny49LziihyykzJD2rT-hp/

27 https://cryptpad.fr/file/#/2/file/BBfPOZHNzC4TIPFMX3FrJ5sF/

28 Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss 2025/06/13, S. 2 ff., https://cryptpad.fr/file/#/2/file/GP84Qb1HJB6WBhEdLSMAYw2J/

29 Verwaltungsgericht Beschluss 2025/06/13, S. 2 ff., https://cryptpad.fr/file/#/2/file/0E07kPy6AeWruP4Meu023M0r/

i In der Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus wird festgestellt, dass eine Ablehnung des Zionismus oder Kritik an Israel als Staat nicht per se antisemitisch sind, sondern vielmehr die gleichen Diskussionsnormen gelten müssen wie für andere Staaten und andere Konflikte um nationale Selbstbestimmung.

ii Das Nexus Document führt explizit an, dass Opposition zum Zionismus oder Israel nicht notwendigerweise eine judenfeindliche Haltung widerspiegelt, da es eine prinzipielle Ablehnung von Nationalismus und ethnonationalistischer Ideologie geben kann, ohne dass diese auf Israel oder den Zionismus beschränkt ist. Außerdem wird berücksichtigt, dass persönliche oder nationale Erfahrungen von Menschen durch die Schaffung des Staates Israel nachteilig beeinflusst sein können, ohne dass die daraus erwachsende Ablehnung des Zionismus und Israels notwendigerweise antisemitisch ist. Das trägt den Erfahrungen u.a. des palästinensischen Volkes Rechnung, das infolge des Zionismus und der gewaltsamen Schaffung des israelischen Staates seiner grundlegenden Rechte beraubt wurde und weiterhin wird.

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