Eine Obergrenze für Geflüchtete ist rechtswidrig

Das Sondierungspapier von CDU/CSU und SPD ist in vielfacher Hinsicht ein Rückschritt in der Flüchtlingspolitik. Asylverfahren sollen in zentralen Aufnahme-, Entscheidungs- und Rückführungseinrichtungen durchgeführt werden und während des Verfahrens soll eine Residenzpflicht für Asylbewerber bestehen. Zudem sollen lediglich Sachleistungen, anstatt Geldleistungen gewährt werden. Diese Punkte führen zu einer sozio-kulturellen Isolierung von Schutzsuchenden. Auch der Rechtsbeistand wird erheblich erschwert.

Die zentrale Forderung der CSU und weiten Teilen der CDU nach Obergrenzen für Flüchtlinge finden sich ebenfalls in dem Sondierungspapier. Demnach soll der Zuzug von Flüchtlingen auf 180.000 bis 220.000 pro Jahr begrenzt werden. Dieser Beitrag soll die rechtliche Unmöglichkeit dieser Forderung darstellen.

Ein Blick ins Grundgesetz

Im Art. 16a GG ist das (ausgehöhlte) Grundrecht auf Asyl geregelt. Wichtig ist, dass grundrechtsdogmatisch das Asylrecht ein Abwehrrecht der Asylbewerber darstellt. Es ist also kein Leistungsgrundrecht (wie z. B. das Recht auf ein Existenzminimum). Beim Leistungsgrundrecht muss der Gesetzgeber Konkretisierungen vornehmen, um dieses Recht überhaupt justitiabel zu machen; finanzielle Erwägungen des Staates dürfen eine Rolle spielen. Bei einem Abwehrrecht (z. B. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit usw.) folgt die Grundrechtsberechtigung unmittelbar aus dem Status des Grundrechtsinhabers. Wer jetzt einwendet, Asylbewerber erhalten doch Leistungen, dem sei gesagt: Es handelt sich dabei um die finanzielle Folge der Inanspruchnahme des Grundrechts. Also auf der ersten Stufe steht die Inanspruchnahme des Grundrechts „Asyl“ und erst auf der zweiten Stufe folgen die Leistungen des Staates.

Warum ist diese Unterscheidung wichtig? Bei Abwehrrechten können dem Staat durch die Inanspruchnahme Kosten entstehen (z. B. der Einsatz der Polizei bei Versammlungen). Dies muss bei Abwehrrechten hingenommen werden. Finanzielle Folgen für den Staat sind kein Argument, Abwehrrechte nicht zu gewähren. Wenn also eine „Obergrenze“ für das Grundrecht auf Asyl eingeführt wird mit dem Argument, man müsse die finanziellen Mehrbelastungen für den Staat reduzieren, dann ist das mit Art. 16 a GG unvereinbar.

Darüber hinaus ist eine Einschränkung des Art. 16a GG durch eine Obergrenze wegen „Notstandsähnlichen Extremsituationen“ nicht zu rechtfertigen. Eine solche Situation liegt vor, wenn eine Gefahr für den Bestand des Staates oder die freiheitliche demokratische Grundordnung besteht. Damit soll beispielsweise der Gefahr eines Staatsstreiches vorgebeugt werden. Der Zuzug von Geflüchteten kann nicht als Bedrohung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gewertet werden.

Die Obergrenze bzw. ein Kapazitätsvorbehalt für die Inanspruchnahme des Asylgrundrechts führt zwangsläufig zu einer faktischen Aussetzung des Grundrechts auf Asyl für alle Grundrechtsträger über der zahlenmäßig festgesetzten Obergrenze. Damit ist eine Obergrenze nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Ein Blick ins europäische Primärrecht

Die einschlägige Zuständigkeitsnorm der EU im Bereich des Asyl- und Flüchtlingsrechts, Art. 78 AEUV, schreibt keine Obergrenze vor. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, jedem Drittstaatsangehörigen, der Schutz benötigt, einen angemessenen Schutz anzubieten. Art. 78 Abs. 2c AEUV ermächtigt den Europäischen Rat um den Erlass vorläufiger Maßnahmen für den Fall, dass sich ein oder mehrere Mitgliedsstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage befinden. Diese Norm wurde im Zuge des Jugoslawien-Krieges eingeführt. Sie erlaubt jedoch keine Kapazitätsgrenze oder Obergrenze, sondern ermächtigt den Rat zu einem Tätigwerden, um der besonderen Notsituation zu begegnen. Es ist festzuhalten, dass die primärrechtlichen Normen des EU-Rechts eine „Obergrenze“ nicht kennen und auch nicht erlauben.

Ein Blick ins europäische Sekundärrecht

Die EU hat aufgrund von Art. 78 Abs. 2 und 3 AUEV mehrere Rechtsakte erlassen. Im Grundsatz geht es bei diesen Richtlinien darum, durch die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten das Grundrecht auf Asyl sicherzustellen.

Beispielhaft hierfür ist die Asylrichtlinie 2013/31. Diese schreibt die Verfahrensgrundsätze für die Anerkennung des internationalen Schutzes fest. Sie ermächtigt die Mitgliedstaaten die Verfahren abzuändern, wenn aufgrund der hohen Anzahl der Schutzsuchenden eine zügige Bearbeitung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist. Eine zahlenmäßige Begrenzung der Schutzsuchenden erlaubt diese Richtlinie nicht.

Auch die oft in diesem Zusammenhang zitierte Dublin-III-Verordnung gibt keine Begrenzung bei der Aufnahme von Schutzsuchenden vor. Vielmehr ist die Dublin-III-Verordnung ein Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung (Vgl. Art. 33 Dublin-III-Verordnung). Diese kommt dann zur Anwendung, wenn eine „konkrete Gefahr der Ausübung besonderen Drucks auf das Asylsystem eines Mitgliedstaats und/oder von Problemen beim Funktionieren des Asylsystems eines Mitgliedstaates beeinträchtigt sein könnte“ (Vgl. Art. 33 Dublin-III-Verordnung). Wenn eine solche Gefahr droht, kann die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat zur Ausarbeitung und Umsetzung eines präventiven Aktions- und Krisenbewältigungsplänen auffordern. Eine zahlenmäßige Begrenzung bei der Aufnahme der Schutzsuchenden erlaubt die Verordnung nicht. Im Gegenteil: gem. Art. 33 Abs. 3 der Verordnung sollen die Mitgliedstaaten „während des gesamten Prozesses die Wahrung des Asylrechts der Union, insbesondere der Grundrechte der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, gewährleisten“.

Fazit

Weder das Grundgesetz noch das EU-Asyl- und Flüchtlingsrecht enthalten eine Regelung, die eine zahlenmäßige Begrenzung („Obergrenze“) der Flüchtlinge ermöglichen oder gar vorsehen. Die Forderung nach einer solchen Obergrenze widerspricht nicht nur den Prinzipien von internationaler Solidarität und Humanität, sondern verstößt gegen das im Grundgesetz verankerte Grundrecht auf Asyl und diverse internationale Abkommen und Verträge. Die Durchsetzung einer Obergrenze würde mit einem Rechtsbruch einhergehen.

Die Frage bleibt also: Wie wollen die Sondierungspartner eine Obergrenze einführen? Letztendlich geht es bei der Forderung nach einer „Obergrenze“ nicht um rechtlich-rationale Erwägungen, sondern um schlichten Populismus. Damit will insbesondere die CSU „die rechte Flanke schließen“ und so die ehemaligen Wählerinnen und Wähler zurückholen. Dass sich die SPD durch ihre Zustimmung zum Sondierungspapier an diesem Rechtspopulismus beteiligt, ist ein Tabubruch, der für die politische Zukunft dieses Landes Schlimmes erwarten lässt.

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6 Antworten

  1. Die massenhafte Flutung dieses Landes mit Menschen, die von Rechts wegen keinerlei Anspruch auf irgendeine Teilhabe haben ist der eigentliche Skandal. Das BVerfG hat bereits 1996 entschieden, das Menschen, die aus einem Sicheren Drittland kommen, nicht einmal einen Anspruch auf ein Asylverfahren haben und sämtliche Rechtsmittel hiergegen keinerlei aufschiebende Wirkung entfalten dürften, was den rechtswidrigen Aufenthalt dieser illegalen in Deutschland angeht. Ihr Pseudolinken endeckt das Recht immer dann für Euch, wenn Ihr meint, einseitig Vorteile für Euch oder Euer Klientel herausschlagen zu können. Ansonsten werden das Recht und die in ihm enthaltenen Prinzipien mit Füßen getreten. Es ist in diesem Zusammenhang immer interessant zu beobachten, wie manipulativ anerkannte Standards verändert, uminterpretiert oder neu definiert bzw. mit neuen Inhalten versehen werden. Freie Migration war und wird nie ein Menschenrecht sein. Aber mit den Begriffen wie Humanismus, Menschenrecht, Nächstenliebe kann man so wunderbar Schindluder treiben…

    1. m.sastre
      Du sprichst mir aus der Seele ,kein überflüssiges Wort in deinen Kommentar. Die Linken tun sich schwer mit produktiver Arbeit , außer beim Geld verteilen das die Werktätigen generiert haben ,sind sie an erster Stelle dabei. Das Wort „Anker“ verschlägt mir die Sprache zudem was hier noch alles in D. eingepresst werden soll, Familien & Clan.

      1. Mir verschlägt dein Vokabular die Sprache: „eingepresst“ – das würdest du nicht mal bei Schweinen in der Massenzucht so gebrauchen, oder? Misanthropie in Reinstform.

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